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Mit der vorliegenden Mantelverordnung können Kommunen und Verbände
leben
Was verbirgt sich unter dem Mantel der
Verordnung?
30.1.2007:
ENTWURF (Stand 22.12.2006)
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen
Raum
über das Biosphärengebiet Schwäbische Alb
Auf Grund der §§ 28 und 73 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes
vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) und der §§ 32, 37 und 38
des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom
31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Gesetz zur
Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 13. Dezember 2005
(GBl. S 745), wird verordnet:
§ 1 Errichtung des Biosphärengebiets
In der Raumschaft zwischen Weilheim an der Teck im Norden, Zwiefalten
im Süden, Schelklingen im Osten und Reutlingen im Westen wird ein
Biosphärengebiet errichtet. Dieses Gebiet trägt den Namen Biosphärengebiet
Schwäbische Alb.
§ 2 Bereich des Biosphärengebiets
(1) Das Biosphärengebiet hat eine
Größe von ca. 77.600 ha.
Das Biosphärengebiet
umfasst die Traufzone der Mittleren Alb zwischen Reutlingen
im Westen über Bad Urach, Neuffen, Lenningen bis Neidlingen im Osten
einschließlich der zum Neckar entwässernden Taleinschnitte
und das dortige Albvorland, die südlich anschließende Mittlere
Kuppenalb im Bereich St. Johann, Gomadingen, Münsingen und
Römerstein, die Mittlere Flächenalb im Bereich Hayingen,
Zwiefalten und Schelklingen sowie die Übergänge zur Donau im
Teutschbuch und Landgericht insbesondere im Bereich Lauterach
und Ehingen einschließlich der zur Donau entwässernden Gewässersysteme.
(2) Das Biosphärengebiet umfasst die Gemarkung
oder Teile der Gemarkung folgender Gemeinden:
- Im Alb-Donau-Kreis:
Ehingen
Lauterach
Schelklingen
Westerheim
- Im Landkreis Esslingen:
Beuren
Bissingen a. d. Teck
Dettingen u. Teck
Erkenbrechtsweiler
Kohlberg
Lenningen
Neidlingen
Neuffen
Owen
Weilheim a. d. Teck
- Im Landkreis Reutlingen:
Bad Urach
Eningen
Gomadingen
Grabenstetten
Hayingen
Hülben
Lichtenstein
Metzingen
Münsingen
Münsingen, Gutsbezirk
Pfullingen
Reutlingen
Römerstein
St. Johann
Zwiefalten.
(3) Die Außengrenzen des Biosphärengebietes
sind in den beiliegenden Karten (Karte 1: Gesamtkarte; Karten 2-33: Gemeindekarten)
im Maßstab ... mit roter Linie eingetragen. Die Flächen der
Kernzonen sind mit
.Farbe eingetragen. Die Flächen der Pflegezonen
sind mit
.Farbe eingetragen. Der übrigen Flächen des Biosphärengebiets
sind Entwicklungszonen.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten
wird bei den Regierungspräsidien Tübingen und Stuttgart, bei
den Landratsämtern Reutlingen, Esslingen und Alb-Donau-Kreis sowie
bei den Bürgermeisterämtern der teilnehmenden, in Abs. 2 genannten
Gemeinden auf die Dauer von 2 Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung
dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist
bei den in Absatz 3 Satz 6 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.
§ 3 Gegenstand und Ziele des Biosphärengebiets Schwäbische
Alb
(1) Die beteiligten Gemeinden
haben sich zusammengeschlossen, um im Biosphärengebiet Schwäbische
Alb den Schutz der Natur mit der nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung
im Rahmen einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung in Einklang zu bringen.
Dafür werden Strategien und Projekte entwickelt und umgesetzt.
Motor für die Entwicklung des Biosphärengebiets sind die beteiligten
Landkreise und Kommunen mit den hier lebenden Bürgerinnen und Bürgern.
Sie sind gefordert, zur Schaffung einer Identifikation mit dem Biosphärengebiet
und der Konkretisierung eines Leitbildes, ihre Ideen einzubringen.
(2) Die
durch vielfältige Nutzung geprägte Landschaft mit der darin
historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich
von Wild- und früheren Kulturformen wirtschaftlich genutzter und
nutzbarer Tier- und Pflanzenarten soll erhalten, entwickelt und wo nötig
wiederhergestellt werden (§ 28 NatSchG). Die Kulturlandschaften des
Biosphärengebiets sind ebenso als attraktiver Erholungsraum zu erhalten,
zu entwickeln und zu verbessern.
Ein weiterer Schwerpunkt
ist die Stärkung der Wirtschaft mit nachhaltiger Weiterentwicklung
der Wohn-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriestandorte sowie von
Infrastrukturanlagen. Im Vordergrund steht hierbei das Bemühen der
wirtschaftenden Menschen, zu einem harmonischen Miteinander mit der Natur
zu gelangen. Neben den Anforderungen des Naturschutzes wird hier den ökonomischen,
sozialen, kulturellen und ethischen Aspekten hohe Aufmerksamkeit gewidmet.
(3) Neben den für die dicht besiedelten Bereiche
des Biosphärengebietes typischen Wohn- und Gewerbegebieten, Dienstleistungs-
und Industriestandorten sind insbesondere folgende Elemente für das
Biosphärengebiet prägend:
- der steil abfallende Albtrauf mit seinen standörtlich
bedingten unterschiedlichen Waldformationen und Sonderstandorten
- dem Albtrauf vorgelagerten Streuobstwiesen
- die Albtäler mit ihren teilweise naturnahen Fließgewässern
- die Albhochfläche mit ihren land- und forstwirtschaftlich
genutzten Teilen
- die geologischen Besonderheiten.
Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb beinhaltet geologische,
natürliche und kulturhistorisch bedingte Lebensräume. Charakteristisch
sind insbesondere:
1. Buchenwälder der unterschiedlichen standörtlichen Ausprägung
am Albtrauf und
auf der Albhochfläche
2. Schluchtwälder in feuchten Lagen am Albtrauf und in Tallagen
3.Block- und Hangschuttwälder im Umfeld von Felsen
4.Eichenwälder der unterschiedlichen standörtlichen Ausprägung
an südexponierten
Hangbereichen und auf tonigen Standorten im Albvorland
5.Offene Block- und Schutthalden sowie Felsen
6.Kalk-Pionierrasen
7.Quellfluren
8.Natürliche und naturnahe Fließgewässer einschließlich
ihrer Begleitvegetation
9.Hochstaudenfluren
10.
Mittel- und Hutewälder
11.
Acker- und Wirtschaftsgrünland einschließlich des Grünlands
in Talauen
12.
Magere Flachland- und Bergmähwiesen
13.
Streuobstwiesen
14.
Kalkmagerrasen
15.
Wacholderheiden
16.
Steinriegel, Feldraine und Hecken
17.
Hülen
18.
Dolinen
19.
Höhlen
(4) Das Biosphärengebiet ist in Kern-, Pflege-
und Entwicklungszonen gegliedert.
§ 4 Kernzonen
(1) In den Kernzonen kann
sich die Natur weitgehend unbeeinflusst vom Menschen entwickeln. Die Kernzonen
dienen dem Schutz von Natur und natürlichen Prozessen sowie dem Erhalt
genetischer Ressourcen, charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und
deren Lebensräume. Die Kernzonen sind durch diese Verordnung rechtlich
geschützt.
(2) Soweit in den nachfolgenden
Absätzen nicht ausdrücklich zugelassen, sind Nutzungen in den
Kernzonen nicht zulässig.
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
der Kernzone oder ihres Waldbestands und der Bodenvegetation sowie zu
einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Erforschung des Gebietes führen oder führen
können sind unzulässig. Insbesondere ist es verboten:
a) den Waldbestand forstwirtschaftlich zu nutzen
oder Holz anderweitig zu entnehmen;
b) Standorte besonders geschützter Pflanzen aufzusuchen
oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen oder
zu beschädigen;
c) die Bodengestalt zu verändern; d) Wildlebende
Tiere einzubringen, zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder anderweitig zu stören;
e) stehende und fließende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder deren Wasserhaushalt durch Entwässerungs- oder andere
Maßnahmen zu verändern;
f) zu reiten;
g) das Schutzgebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten;
h) Feuer zu entfachen und zu unterhalten;
i) bauliche Anlagen zu errichten oder gleichgestellte Maßnahmen
durchzuführen;j) Hunde frei laufen zu lassen;
(3) (Soweit es für
einzelne Kernzonen notwendig sein sollte, können hier weitere von
Abs. 2 abweichende Regelungen für bestimmte Kernzonen aufgenommen
werden, z.B. für die Kernzone im Naturschutzgebiet Hohenäcker-Immenberg
in Lichtenstein, der Hinweis auf den geplanten Albaufstieg)
(4) Das
Betreten der Kernzonen ist nur auf den dafür ausdrücklich ausgewiesenen
Wegen zulässig und erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Verkehrssicherungspflichten
der Waldbesitzer werden hierdurch nicht begründet. Die Ausweisung
von Wegen und deren Benutzung in der Kernzone erfolgt durch Allgemeinverfügung
oder durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen im Benehmen
mit den Kommunen und Verbänden. Soweit sich die Kernzonen auf der
Fläche des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen befinden,
erfolgt das Betreten nach Maßgabe der gemeinsamen Rechtsverordnung
des Regierungspräsidiums Tübingen und des Landratsamts Reutlingen
zur Beschränkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz
Münsingen (Landkreis Reutlingen) vom 04.04.2006 (GBl. S. 177) in
der jeweils gültigen Fassung.
(5) Forstwirtschaftlich
genutzte Flächen in den einzelnen Kernzonen dürfen bis zur Anerkennung
des Biosphärengebiets durch die UNESCO weiter nachhaltig gepflegt
werden. Sofern naturferne Bestandteile, insbesondere Nadelholzbestände
in Kernzonen einbezogen sind, kann im Einzelfall eine zeitlich befristete,
weitergehende Bewirtschaftung mit dem Ziel der Abnutzung der Bestände
im Einvernehmen zwischen dem Regierungspräsidium Tübingen und
dem Waldeigentümer vereinbart werden, um den Bestand im Sinne der
Zielsetzungen des Biosphärengebiets und der Kernzone zu gestalten
und Schäden an den benachbarten Waldbeständen zu vermeiden.
Hierbei sind die Eingriffe auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(6)
Die Verbote der Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Ausübung
der Jagd mit Hilfe zwingend notwendiger, einfachst gestalteter, landschaftsangepasster
Jagdeinrichtungen, um namentlich durch die Jagd auf Reh- und Schwarzwild
zur natürlichen Verjüngung der vorkommenden Waldgesellschaften
sowie zur Vermeidung von Wildschäden in der Landwirtschaft angepasste
Wildbestände herzustellen und beizubehalten. Auf Wildfütterungen
soll verzichtet werden.
(7) Die
Verbote der Absätze 2 bis 4 gelten nicht für folgende im Einvernehmen
mit der Höheren Forstbehörde und der Höheren Naturschutzbehörde
durchgeführte Maßnahmen:
a) für
Verkehrssicherungsmaßnahmen an ausgewiesenen Wegen und an den
Außenrändern der Kernzonen;
b) für wissenschaftliche Untersuchungen und die dazu
benötigten Einrichtungen;
c) für die ordnungsgemäße Unterhaltung und
Erneuerung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der ausgewiesenen Wege
samt dazugehöriger Nebenanlagen;
d) für behördlich angeordnete und
zugelassene Beschilderungen.
§ 5 Pflegezonen
(1) Die Pflegezonen umgeben
und verbinden die einzelnen Kernzonen. Sie dienen dem Schutz artenreicher
Kulturlandschaften und landschaftstypischer Lebensräume. Ihre Ökosysteme
werden überwiegend durch menschliche Nutzung erhalten, gepflegt und
entwickelt.
(2) Die
Pflegezonen sind durch diese Verordnung und durch bestehende Rechtsverordnungen
im Sinne des § 11 dieser Verordnung rechtlich geschützt. In
den Pflegezonen sind Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt
oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, nachhaltig
stören oder die wissenschaftliche Forschung beeinträchtigen.
Auf § 32 Absätze 3 und 4 des Landeswaldgesetzes wird verwiesen.
(3) (Rechtliche
Regelungen in einzelnen Pflegezonen.
Durch diese Biosphärengebietsverordnung sind in die Pflegezonen im
wesentlichen Flächen aufgenommen, die schon bisher durch Verordnungen
im Sinne des § 11 geschützt sind bzw. als FFH-Gebiet ausgewiesen
sind. Soweit es für hinzukommende, bisher nicht besonders geschützte
einzelne Flächen in der Pflegezone zwingend erforderlich sein sollte,
werden hier weitere den Abs. 2 ergänzende Regelungen für diese
Flächen aufgenommen. Diese Regelungen für diese einzelnen neu
hinzukommenden Pflegezonen müssen in Anbetracht der unterschiedlichen
naturräumlichen Ausstattung und der jeweiligen Gegebenheiten im Detail
unter Umständen geringfügig differenzierend festgesetzt werden.
Auch einzelne ganz besonders schützenswerte Pflegezonen können
im Rahmen des Abs. 3 einem gesonderten Schutz unterzogen werden.)
(4) Die
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagd ist in den Pflegezonen
zulässig, soweit sie der guten fachlichen Praxis einschließlich
des § 12 Abs. 3 bis 6 des Naturschutzgesetzes bzw. den
Grundsätzen der Waidgerechtigkeit und Hege entspricht. § 32
Absatz 5 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
(5) Der
Schutzzweck nach Abs. 1 wird durch die Erhaltung der bisherigen Bewirtschaftungsweise
und die beispielhafte innovative, nachhaltige Entwicklung anderer, die
Naturgüter besonders schonender Nutzungs- und Vermarktungsformen
verfolgt. Unberührt bleibt die bisher rechtmäßig ausgeübte
Nutzung und Pflege der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßig
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
(6) Dem
Schutzzweck dieser Verordnung stehen die Erweiterung und der Neubau nach
§ 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB privilegierter baulicher Anlagen grundsätzlich
nicht entgegen. Sonstige Anlagen können zugelassen werden, wenn sie
der Bewirtschaftung von Flächen in der Pflegezone dienen.
In Flurneuordnungsverfahren erfolgt die Abstimmung über Veränderungen
im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Wege- und Gewässerplan
(Plan nach § 41 FlurbG).
(7) Die Erholungsnutzung ist in
den Pflegezonen zulässig mit der Maßgabe, dass im Wald nur
auf den hierfür ausgewiesenen Wegen geritten und nur auf befestigten
Wegen Fahrrad gefahren wird. Soweit sich die Pflegezonen auf der Fläche
des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen befinden, erfolgt
das Betreten nach Maßgabe der gemeinsamen Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums
Tübingen und des Landratsamtes Reutlingen zur Beschränkung des
Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen (Landkreis
Reutlingen) vom 04.04.2006 ( GBl. Seite 177).
(8) Die Ausweisung des Reitwegenetzes im Wald
in der Pflegezone erfolgt durch Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums
Tübingen im Benehmen mit den Kommunen und Verbänden.
§ 6 Entwicklungszonen
Die Entwicklungszonen bilden den Schwerpunkt des Lebens-, Wirtschafts-
und Erholungsraums für die Bevölkerung im Biosphärengebiet.
Grundlage für den Erfolg des Biosphärengebiets ist eine prosperierende
wirtschaftliche Entwicklung. Daher sollen in den Entwicklungszonen insbesondere
ökonomisch, sozial und ökologisch nachhaltige Wirtschaftsweisen
gefördert und weiterentwickelt werden. Diese Ziele werden von der
Bauleitplanung zur Entwicklung von Gewerbe-, Wohn-, Freizeit- und anderen
Nutzungen aufgenommen. Hierbei ist ein schonender Umgang mit Freiflächen
anzustreben. In Landes- und Regionalplanungen festgelegte Nutzungen bleiben
unberührt.
§ 7 Rahmenkonzept, Information, Bildung,
wissenschaftliche Beobachtung und Forschung
(1) Unter Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger sowie der berührten Gebietskörperschaften und Verbände
wird ein Rahmenkonzept erarbeitet, das der räumlichen Konkretisierung
eines Leitbildes zu Schutz, Pflege und Entwicklung des Biosphärengebiets
dient.
(2) Zum Zwecke
der Bildung für nachhaltige Entwicklung sollen im Biosphärengebiet
Informationseinrichtungen geschaffen werden, die der Unterrichtung der
Öffentlichkeit und dem fachlichen Austausch dienen. Eine Vernetzung
mit den bestehenden Umweltbildungseinrichtungen wird angestrebt.
(3) Das
Biosphärengebiet dient der Forschung, insbesondere zur Gestaltung
dauerhaft umweltgerechter und wirtschaftlich tragfähiger Nutzung.
Es soll eine Umweltbeobachtung vor allem zur Langzeitüberwachung
natürlich ablaufender Prozesse und der Auswirkungen menschlicher
Nutzungen auf die Biosphäre durchgeführt werden.
§ 8 Biosphärengebietsverwaltung
(1) Beim Regierungspräsidium Tübingen
wird eine Biosphärengebietsverwaltung eingerichtet. Sie hat ihren
Sitz innerhalb des Biosphärengebiets und ist Ansprechpartnerin für
alle Beteiligten. Organisationsform und Einbindung der Biosphärengebietsverwaltung
in das Gesamtprojekt werden durch das Ministerium für Ernährung
und Ländlicher Raum und die beteiligten Gebietskörperschaften
festgelegt.
(2) Die Biosphärengebietsverwaltung
steuert die Entwicklung des Biosphärengebiets und ist bei relevanten
Planungen zu beteiligen. Sie betreibt die Informationseinrichtungen, berät
die Bürgerinnen und Bürger, die Gebietskörperschaften,
Verbände und Projektträger und unterstützt die Schaffung
von Strukturen für eine optimale Entwicklung des Biosphärengebiets.
§ 9 Zusammenarbeit der Träger des Biosphärengebiets
Die das Biosphärengebiet bildenden Gebietskörperschaften kooperieren
in einer noch zu gründenden Vereinigung mit der Biosphärengebietsverwaltung
und den betroffenen Verbänden.
§ 10 Ausnahmen, Befreiungen, Erlaubnisse
(1) Von den Beschränkungen dieser Verordnung
ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie
für bedeutende Sachwerte.
(2) Von den Vorschriften dieser
Verordnung kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn
a)
überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern, oder
b)
der Vollzug der Bestimmungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen
würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist, oder
c)
die Durchführung einer Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung
von
Natur und Landschaft führen würde.
(3) In der Pflegezone bedürfen Nutzungsänderungen,
die nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 entsprechen und
die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen, die nicht der Bewirtschaftung
der Fläche oder der Jagd dienen (vgl. § 5 Abs.6 Satz 2) einer
Erlaubnis, die zu erteilen ist, wenn die Schutzzwecke des Biosphärengebiets
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Zuständig für die Erteilung der
Befreiung nach Abs. 2 ist das Regierungspräsidium Tübingen.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 3 sind die
Unteren Verwaltungsbehörden als Untere Baurechts- bzw. Untere Naturschutzbehörden.
Die Vorschriften des Waldgesetzes bleiben unberührt.
§ 11 Weitergeltung anderer Verordnungen
Die schon bisher für Flächen im Biosphärengebiet bestehenden
Rechtsverordnungen gelten fort, soweit in dieser Verordnung für Kern-
und Pflegezonen keine ausdrücklich anderweitigen Regelungen getroffen
werden. Die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Tübingen
und des Landratsamts Reutlingen zur Beschränkung des Betretens auf
dem
ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen (Landkreis Reutlingen)
vom 04.04.2006
(GBl. S. 177) einschließlich künftiger Änderungsverordnungen
geht dieser Verordnung vor.
§ 12 Flurneuordnungsverfahren
Rechtskräftig angeordnete Flurneuordnungsverfahren sind bis zur Schlussfeststellung
nach § 149 Flurbereinigungsgesetz von dieser Verordnung ausgenommen.
§ 13 Anpassungsklausel
Die Grenzen des Biosphärengebiets i.S. von § 2 werden bei Bedarf
angepasst, wenn eine am Biosphärengebiet beteiligte Gemeinde dies
für ihre Gemarkung beantragt, soweit dadurch das Gesamtgefüge
des Biosphärengebiets nicht beeinträchtigt wird.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(Vor allem in den Kernzonen enthält die Verordnung neue Nutzungsverbote,
die mit Bußgeld bewehrt sein sollten.)
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
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Übrigens: Die nächste Sphäre erscheint ab: 1. April 2007.
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