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GESETZ: Freizeit in Wald und Natur hat seine Grenzen

Schilderwald

Darf der Mensch wandern, wohin ihn die Füße tragen? SPHÄRE klärt auf.

Die Alb lebt von ihren Wäldern, von ihrem reichen Baumbestand. Egal ob schneebedeckt oder sonnendurchflutet. Ein Spaziergang zwischen Buchen, Fichten und anderen Hölzern ist immer wieder ein erholsames Erlebnis. Das Schöne daran ist, der Wald steht für jeden offen – egal ob Privat-, Gemeinde- oder Staatswald. Wer sich an die Regeln hält, ist willkommen.

Im Landeswaldgesetz steht geschrieben, dass Jung und Alt den Wald zum Zwecke der Erholung betreten dürfen. „Man muss sich im Gegenzug so verhalten, dass die Lebensgemeinschaft und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird“, sagt Werner Gamerdinger, Leiter des Kreisforstamtes, der im Landkreis Reutlingen rund 40.000 Hektar Wald, verteilt auf 28 Reviere, betreut.

Der ehemalige Truppenübungsplatz Münsingen (6.700 Hektar) und der ausrangierte Standortübungsplatz in Engstingen (120 Hektar) gehören übrigens nicht dazu. Diese Flächen betreut der Bundesforst mit Sitz in Meßstetten.
Überall gelten die gleichen Regeln. Wanderer dürfen die ausgewiesenen Wege nicht verlassen und Hunde sind an der Leine zu führen. Es ist nicht erlaubt, Teile des Waldes einzuzäunen. Es sei denn, gewisse Flächen müssen gegen Verbiss gesichert werden, sagt Gamerdinger.

Apropos sichern. Wie sieht es denn aus, wenn jemand ein paar Pilze zum Essen, ein paar Äste zum Verfeuern oder einen Strauß Blumen als Tischschmuck mit nach Hause nimmt? Ist das bereits Diebstahl oder Mundraub? „Nein“, lacht Gamerdinger. „So lange damit kein gewerblicher Handel betrieben wird, hat niemand etwas dagegen.“

Anders sieht es mit Weihnachtsbäumen aus. Wer sich im Dezember mit der Säge erwischen lässt, macht sich strafbar und muss mit einer Anzeige rechnen. „Unsere Revierleiter sind im Wald, genauso wie Polizisten, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“, erklärt der Chef des Forstamtes. „Das alles machen wir nicht aus reiner Schikane, sondern uns geht es um den gerechten Interessensausgleich zwischen allen Waldbesuchern. (2007)


SPHÄRE-WISSEN

Unsere Rechte und Pflichten

Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass er die Lebensgemeinschaft und die Bewirtschaftung des Waldes nicht stört, gefährdet, beschädigt oder verunreinigt“, sagt Werner Gamerdinger, Leiter des Kreisforstamtes Reutlingen. So sind zum Beispiel Ausritte auf gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Meter Breite verboten. Radfahren ist nur erlaubt auf Wegen mit zwei Metern Breite. Fahrten im Wald, egal ob mit Kutsche, Hundeschlitten, Motorrad oder mit dem Auto sind grundsätzlich verboten. Sportveranstaltungen müssen von der Forstbehörde genehmigt werden. Wer sich nicht an die Regeln hält, wird zu Kasse gebeten, warnt Gamerdinger. Verstöße werden mit einem Bußgeld zwischen 25 und 155 Euro geahndet. Dazu zählen auch wilde Müllablagerungen, die in letzter Zeit immer mehr zunehmen.


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