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Ab 1. 1. 2006 tritt Polizeiverordnung in Kraft

32 Kilometer für Wanderer in Arbeit

Polizeiverordnung
zur Verhütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemaligen
Truppenübungsplatz MünsingenDer Bezirksvorsteher des Gutsbezirks Münsingen hat nach Beteiligung des Landes Baden-Württemberg und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufgrund der §§ 10, 13, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), geändert durch Gesetze vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73) vom 22. Juli 1996 (GBl. S. 501), vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660), vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 752), vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) für das Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen folgende Verordnung erlassen:
§1
Zweck der Verordnung
Aufgrund langjähriger Nutzung des Gebietes als militärisches Übungsgelände muss aufgrund der durchgeführten Belastungsuntersuchungen für das Gesamtgebiet von Kampfmittelbelastungen ausgegangen werden, wenn das Gelände frei betreten wird.
Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen.
Die genaue Abgrenzung des Gebietes ergibt sich aus dem beiliegenden Kartenausschnitt,
der Bestandteil dieser Verordnung ist. Der Geltungsbereich ist in der Anlagekarte gelb gekennzeichnet.
§ 3
Sperrbereich, Ausnahmen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geht das Gebiet des Truppenübungsplatzes nach Wegfall der militärischen Nutzung in das Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über.
Im Hinblick auf die in § 1 genannten Belastungen bleibt das Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes mit Ausnahme vom Eigentümer bestimmter Wege geschlossen.
3. Diese Wege sind in dem beiliegenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Auf dem Gelände sind sie durch Hinweisschilder, Holzpfähle mit gelber Farbmarkierung oder durch in gleicher Markierung gekennzeichnete Bäume erkennbar. Diese Wege verfügen überwiegend über einen asphaltierten Bodenbelag.
4. Der Eigentümer hat sich verpflichtet, geeignete Maßnahmen für die Sperrung der Zufahrtsstraßen und Wege zu treffen (Schilder, Schranken) und durch ausreichende Kontrollen sicherzustellen, dass Nichtberechtigte am Betreten des gesperrten Geländes gehindert werden.
Das widerrechtliche Betreten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld bis zu 1.000 € im Einzelfall geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeitsverfahren werden bis zur Aufhebung dieser Verordnung vom Gutsbezirk durchgeführt.5. Der Eigentümer wird berechtigten Nutzern Betretungsausweise für den Bereich ihrer Nutzung ausstellen. Diese erhalten zugleich ein Merkblatt, in dem auf die Gefahrensituation hingewiesen und deshalb einzelne Tätigkeiten verboten werden. Hierzu gehören offenes Feuer anlegen, Eingriffe in den Boden vornehmen und die Suche nach Kampfmitteln. Die Ausstellung der Berechtigungsausweise erfolgt durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforst Heuberg, Zeurengasse 79, in 72469 Meßstetten.
6. Aufgefundene Kampfmittel sind unverzüglich dem Gutsbezirk Münsingen, Königstraße 9,
72525 Gutsbezirk Münsingen (Telefon 07381/2283) oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Die Beseitigung erfolgt über den Eigentümer des Geländes.
§ 4
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, Bundespolizei, Zollbedienstete, Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Landespolizei und der Behörden des Naturschutzes nicht anwendbar.
§ 5
Künftige Regelung
Der ehemalige Truppenübungsplatz wird künftig Bestandteil eines Biosphärengebiets sein.
Eine Verordnung nach dem Naturschutzrecht des Landes wird dann eine Neuregelung bezüglich der Betretungsmöglichkeiten des Gebietes enthalten. § 6
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Sphäre erhältlich ab: 1. April 2006. Jetzt schon abonnieren

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