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Ab 1. 1. 2006 tritt Polizeiverordnung in Kraft
32 Kilometer für Wanderer in Arbeit
Polizeiverordnung
zur Verhütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemaligen
Truppenübungsplatz MünsingenDer Bezirksvorsteher des Gutsbezirks
Münsingen hat nach Beteiligung des Landes Baden-Württemberg
und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufgrund
der §§ 10, 13, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Polizeigesetz in der
Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155),
geändert durch Gesetze vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73) vom 22. Juli
1996 (GBl. S. 501), vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660), vom 19. Dezember
2000 (GBl. S. 752), vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) für das Gebiet
des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen folgende Verordnung
erlassen:
§1
Zweck der Verordnung
Aufgrund langjähriger Nutzung des Gebietes als militärisches
Übungsgelände muss aufgrund der durchgeführten Belastungsuntersuchungen
für das Gesamtgebiet von Kampfmittelbelastungen ausgegangen werden,
wenn das Gelände frei betreten wird.
Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes
Münsingen.
Die genaue Abgrenzung des Gebietes ergibt sich aus dem beiliegenden Kartenausschnitt,
der Bestandteil dieser Verordnung ist. Der Geltungsbereich ist in der
Anlagekarte gelb gekennzeichnet.
§ 3
Sperrbereich, Ausnahmen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geht das Gebiet des Truppenübungsplatzes
nach Wegfall der militärischen Nutzung in das Eigentum der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben über.
Im Hinblick auf die in § 1 genannten Belastungen bleibt das Gebiet
des ehemaligen Truppenübungsplatzes mit Ausnahme vom Eigentümer
bestimmter Wege geschlossen.
3. Diese Wege sind in dem beiliegenden Kartenausschnitt
gekennzeichnet. Auf dem Gelände sind sie durch Hinweisschilder, Holzpfähle
mit gelber Farbmarkierung oder durch in gleicher Markierung gekennzeichnete
Bäume erkennbar. Diese Wege verfügen überwiegend über
einen asphaltierten Bodenbelag.
4. Der Eigentümer hat sich verpflichtet, geeignete Maßnahmen
für die Sperrung der Zufahrtsstraßen und Wege zu treffen (Schilder,
Schranken) und durch ausreichende Kontrollen sicherzustellen, dass Nichtberechtigte
am Betreten des gesperrten Geländes gehindert werden.
Das widerrechtliche Betreten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann
mit Bußgeld bis zu 1.000 € im Einzelfall geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeitsverfahren werden bis zur Aufhebung dieser Verordnung
vom Gutsbezirk durchgeführt.5. Der Eigentümer wird berechtigten
Nutzern Betretungsausweise für den Bereich ihrer Nutzung ausstellen.
Diese erhalten zugleich ein Merkblatt, in dem auf die Gefahrensituation
hingewiesen und deshalb einzelne Tätigkeiten verboten werden. Hierzu
gehören offenes Feuer anlegen, Eingriffe in den Boden vornehmen und
die Suche nach Kampfmitteln. Die Ausstellung der Berechtigungsausweise
erfolgt durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforst
Heuberg, Zeurengasse 79, in 72469 Meßstetten.
6. Aufgefundene Kampfmittel sind unverzüglich dem Gutsbezirk Münsingen,
Königstraße 9,
72525 Gutsbezirk Münsingen (Telefon 07381/2283) oder der nächsten
Polizeidienststelle zu melden.
Die Beseitigung erfolgt über den Eigentümer des Geländes.
§ 4
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, Bundespolizei, Zollbedienstete,
Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Landespolizei
und der Behörden des Naturschutzes nicht anwendbar.
§ 5
Künftige Regelung
Der ehemalige Truppenübungsplatz wird künftig Bestandteil eines
Biosphärengebiets sein.
Eine Verordnung nach dem Naturschutzrecht des Landes wird dann eine Neuregelung
bezüglich der Betretungsmöglichkeiten des Gebietes enthalten.
§ 6
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Sphäre erhältlich ab: 1. April 2006. Jetzt
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