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Die Frage der Haftung entscheidet über die Zugänglichkeit des Truppenübungsplatzes

Eigentum verpflichtet

12. 3 .2007: Groß ist das Unverständnis vor allem der an den  Platz  angrenzenden Bevölkerung angesichts der strengen Betretungsverbote von Flächen, die bislang scheinbar unproblematisch waren. Doch die Gesetzeslage auf dem ehemaligen Militärgelände lässt keine andere Wahl.

In  kürzester Zeit seit dem Abzug der Bundeswehr vom Truppenübungsplatz Münsingen  haben der Bundesforst als Eigentümer zusammen mit den Landräten von Reutlingen und Alb-Donau ein 45 Kilometer langes, frei zugängliches Wegenetz des Schwäbischen Albvereins quer durch den Platz ermöglicht. Auch geführte Touren abseits dieser asphaltierten Wege sind möglich. Dennoch werden an die Verantwortlichen ständig neue Wünsche nach weiteren Wegeöffnungen herangetragen.

Es besteht ein gravierender Unterschied  zwischen dem „namentlich bekannten Personenkreis“, zu dem Förster und Waldarbeiter, Schäfer, Landwirte, Holzerwerber oder auch die TrÜP-Guides mit ihren zahlenmäßig begrenzten Wandergruppen zählen und den „nicht namentlich bekannten Personen“, den zufälligen Wanderern.

  Die erst genannten Personen sind über die möglichen Gefahren hinreichend aufgeklärt worden und haben in Kenntnis dieser Gefahren alle eine Haftverzichtserklärung unterschrieben. Weiterhin haben sie  vor allem eine detaillierte Einweisung erhalten, wie sie sich im Platz und  insbesondere angesichts der Restmunition zu verhalten haben und tragen daher selbst die Verantwortung beim Betreten des ehemaligen Truppenübungsplatzes. Der Hausherr des Platzes, Dr. Dietmar Götze, hat aus rechtlicher Sicht also alles erdenklich Mögliche gemacht, um Schaden durch Unwissenheit von diesem Personenkreis abzuwenden. Passiert dennoch etwas, muss Dr. Götze weder  straf- noch zivilrechtlich haften.

Anders sieht es bei freigegebenen Wegen aus. Unbekannte Wanderer ohne Vorbildung bzw. Belehrung sind  dort unterwegs. Vor der Freigabe hat der Eigentümer zwar diese Wege auf mögliche Gefahren untersucht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass niemand zu Schaden kommen kann. Anders sieht die Situation abseits der untersuchten Wege aus: Durch einen unglücklichen Zufall stößt ein Wanderer auf einen scharfen Blindgänger und es kommt zu einer Explosion. Schnell ist dann ein Ankläger zur Stelle und es wird solange gesucht, bis eine verantwortliche Person gefunden ist. „Da die BIMA nicht im Gefängnis sitzen kann, ist eben ihr Vertreter dran, und das bin ich“, beschreibt Dr. Dietmar Götze sein Dilemma recht anschaulich. In diesem Falle wird geprüft, warum er zugelassen hat, dass ein solch belasteter Weg frei zugänglich ist. Kann dann nachvollzogen werden, dass die Gefahr der Belastung durch Blindgänger bekannt war, jedoch keine umfassenden Sicherheitsmaßnahmen eingeleitet wurden – die Kosten für die Sanierung eines Schotterweges können rasch einen siebenstelligen Betrag  erreichen -  haftet strafrechtlich und  zivilrechtlich der Eigentümer, Dr. Dietmar Götze. Dass er an dieser Konstellation in keiner Weise interessiert ist, ist verständlich. Aus diesem Grund wurde ein Schutzkonzept erstellt, das im Wesentlichen von drei Säulen getragen wird: Eindeutige Kennzeichnung der Wege, Information der Erholungssuchenden sowie flächendeckende Kontrolle und Ahndung bei Verstößen.

Die Warnung vor Blindgängern ist absolut nicht überzogen, das haben mehrere Funde und Sprengungen von Blindgängern in den vergangenen beiden Jahren gezeigt – auch in bereits gut abgesuchten Gebieten.


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Übrigens: Die nächste Sphäre erscheint ab: 1. April 2007. Jetzt schon abonnieren

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