Wege in Kernzonen

Wege in den Kernzonen des Biosphärengebiets Schwäbische Alb

§ 4 der Biosphärengebietsverordnung beschreibt die Zielsetzungen für die Kernzonen des Biosphärengebiets und gibt vor, welche Handlungen im Sinne einer weitestmöglichen Beruhigung dieser Bereiche zu unterlassen sind.

Nach Abs. 3 dieser Regelung dürfen die Kernzonen nur auf den hierfür ausgewiesenen Wege betreten werden. Bis zur Ausweisung einer Wegeregelung für die Kernzonen des Biosphärengebiets Schwäbische Alb dürfen die bisher bestehenden Wege weiter genutzt werden. Es besteht jedoch das Wegegebot!

Das Regierungspräsidium Tübingen hat gemeinsam mit den Beteiligten eine Wegeregelung erarbeitet, die momentan in der Anhörungsrunde ist.

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