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So regelt das Land die Biosphäre Schwäbische Alb
Was verbirgt sich unter dem Mantel der
Verordnung?
30.1.2007: Der Entwurf der
Mantelverordnung man könnte sie auch als Bewerbungsschreiben
für die UNESCO-Anerkennung bezeichnen für das zukünftige
Biosphärengebietes ist so weit wie möglich gefasst. Alle bisher
bestehenden Regelungen wie FFH- oder Vogelschutzrichtlinien werden integriert
und nicht weiter verschärft werden.
In diesem Regelwerk ist die Gebietsabgrenzung festgehalten, naturräumliche
Besonderheiten aufgelistet sowie Verhaltensregeln für Kernzone, Pflegezone
und Entwicklungszone erläutert. Ebenso wichtig: Die Veränderungsmöglichkeiten
der Gebietskulisse. Denn Die Türe ist nicht zugeschlagen
betont Regierungspräsident Hermann Strampfer, die Grenzen nicht starr
sondern variabel.
Diese Mantelverordnung muss dann zunächst vom nationalen MAB-Komitee
(Man at Biosphere) abgesegnet werden, dann vom internationalen Komitee
und zum Schluss von der UNESCO Vollversammlung. Laut Aussage von Ministerialdirektor
Max Munding wird der Inhalt der Verordnung mit das wichtigste Kriterium
zur Ernennung sein.
Hier tun sich noch einige Streitfragen auf. So fordert Gerhard Walker
vom
Schwäbischen Albverein, dass in den Kernzonen nicht nur wichtige
Wanderwege sondern alle bestehenden Wege erhalten bleiben sollen. Laut
UNESCO ist jedoch Natur pur und gar kein Wanderweg erwünscht.
Fraglich ist auch noch, wie die Pflegezone behandelt werden solle. Bislang
sind in ihr bereits bestehende FFH- und Vogelschutzgebiete sowie Gebiete
mit anderem Schutzstatus enthalten. Auf dieser Basis konnten auch die
landwirtschaftlichen Verbände ihr Einverständnis
erteilen. Nach den Vorschriften der UNESCO sollten die Pflegezonen
einen Status wie Naturschutzgebiete erhalten.
Dr. Wolf Hammann vom Regierungspräsidium Tübingen wie auch
Regierungspräsident Hermann Strampfer sind sehr zuversichtlich, dass
sie in der Diskussion die besonderen Anliegen der teilnehmenden Kommunen
und Verbände dem MAB-Komitee einleuchtend darlegen können. Mit
einer Ernennung zum Biosphärengebiet kann im Idealfall 2008/2009
gerechnet werden.
Die aktuelle Mantelverordnung in ihrer vollen Länge können
Sie hier
nachlesen.
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Regeln der Biosphäre
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UNESCO- Kriterienkatalog
Strukturelle Kriterien
Repräsentativität
(1) Das Biosphärenreservat muß Ökosystemkomplexe aufweisen,
die von den Biosphärenre-
servaten in Deutschland bislang nicht ausreichend repräsentiert werden.
Flächengröße
(2) Das Biosphärenreservat soll in der Regel mindestens 30.000 ha
umfassen und nicht größer als 150.000 ha sein. Länderübergreifende
Biosphärenreservate dürfen diese Gesamtfläche bei entsprechender
Betreuung überschreiten.
Zonierung
(3) Das Biosphärenreservat muß in Kern-, Pflege- und Entwicklungszone
gegliedert sein.
(4) Die Kernzone muß mindestens 3 % der Gesamtfläche einnehmen.
(5) Die Pflegezone soll mindestens 10 % der Gesamtfläche einnehmen.
(6) Kernzone und Pflegezone sollen zusammen mindestens 20 % der Gesamtfläche
betragen. Die Kernzone soll von der Pflegezone umgeben sein.
(7) Die Entwicklungszone soll mindestens 50 % der Gesamtfläche einnehmen;
in marinen
Gebieten gilt dies für die Landfläche.
Rechtliche Sicherung
(8) Schutzzweck und Ziele für Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates
als Ganzes und in den einzelnen Zonen sind durch Rechtsverordnung oder
durch Programme und Pläne der Landes- und Regionalplanung sowie die
Bauleit -und Landschaftsplanung zu sichern. Insgesamt muß der überwiegende
Teil der Fläche rechtlich geschützt sein. Bereits ausgewiesene
Schutzgebiete dürfen in ihrem Schutzstatus nicht verschlechtert werden.
(9) Die Kernzone muß als Nationalpark oder Naturschutzgebiet rechtlich
geschützt sein.
(10) Die Pflegezone soll als Nationalpark oder Naturschutzgebiet rechtlich
geschützt sein. Soweit dies noch nicht erreicht ist, ist eine entsprechende
UnterschutzsteIlung anzustreben.
(11) Schutzwürdige Bereiche in der Entwicklungszone sind durch Schutzgebietsausweisungen
und die Instrumente der Bauleit- und Landschaftsplanung rechtlich zu sichern.
Verwaltung und Organisation
(12) Eine leistungsfähige Verwaltung des Biosphärenreservates
muß vorhanden sein bzw.
innerhalb von drei Jahren aufgebaut werden. Sie muß mit Fach- und
Verwaltungspersonal und Sachmitteln für die von ihr zu erfüllenden
Aufgaben angemessen ausgestattet werden. Der Antrag muß eine Zusage
zur Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen enthalten.
(13) Die Verwaltung des Biosphärenreservates ist der Höheren
bzw. Oberen oder der Obersten Naturschutzbehörde zuzuordnen. Die
Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung und anderer bestehender
Verwaltungen und sonstiger Träger sind zu klären und arbeitsteilig
abzustimmen.
(14) Die hauptamtliche Gebietsbetreuung ist sicherzustellen.
(15) Die ansässige Bevölkerung ist in die Gestaltung des Biosphärenreservates
als ihrem Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum einzubeziehen. Geeignete
Formen der Bürgerbeteiligung sind nachzuweisen.
(16) Für teilweise oder vollständig delegierbare Aufgaben sind
geeignete Strukturen und Organisationsformen zu entwickeln, die gemeinnützig
oder privatwirtschaftlich ausgerichtet sind
Planung
(17) Innerhalb von drei Jahren nach Anerkennung des Biosphärenreservates
durch die UNESCO muß ein abgestimmtes Rahmenkonzept erstellt werden.
Der Antrag muß eine Zusage zur Schaffung der haushaltsmäßigen
Voraussetzungen enthalten.
(18) Pflege- und Entwicklungspläne, zumindest für besonders
schutz- bzw. pflegebedürftige Bereiche der Pflege- und der Entwicklungszone,
sollen innerhalb von fünf Jahren auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes
erarbeitet werden.
(19) Die Ziele des Biosphärenreservates bzw. das Rahmenkonzept sollen
zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Landes- und Regionalplanung
integriert sowie in der Landschafts- und Bauleitplanung umgesetzt werden.
(20) Die Ziele zu Schutz, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates
sollen bei der Fortschreibung anderer Fachplanungen berücksichtigt
werden.
Funktionale Kriterien
Nachhaltige Nutzung und Entwicklung
(21) Gestützt auf die regionalen und interregionalen Voraussetzungen
und Möglichkeiten sind in allen Wirtschaftsbereichen nachhaltige
Nutzungen und die tragfähige Entwicklung des Biosphärenreservates
und seiner umgebenden Region zu fördern. Administrative, planerische
und finanzielle Maßnahmen sind aufzuzeigen und zu benennen. (22)
Im primären Wirtschaftssektor sind dauerhaft-umweltgerechte Landnutzungsweisen
zu entwickeln. Die Landnutzung hat insbesondere die Zonierung des Biosphärenreservates
zu berücksichtigen.
(23) Im sekundären Wirtschaftssektor (Handwerk, Industrie) sind insbesondere
Energieverbrauch, Rohstoffeinsatz und Abfallwirtschaft am Leitbild einer
dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung zu orientieren.
(24) Der tertiäre Wirtschaftssektor (Dienstleistungen u. a. in Handel,
Transportwesen und
Fremdenverkehr) soll dem Leitbild einer dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung
folgen.
Naturhaushalt und Landschaftspflege
(25) Ziele, Konzepte und Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung
von Ökosystemen und Ökosystemkomplexen sowie zur Regeneration
beeinträchtigter Bereiche sind darzulegen bzw. durchzuführen.
(26) Lebensgemeinschaften der Pflanzen und Tiere sind mit ihren Standortverhältnissen
unter Berücksichtigung von Arten und Biotopen der Roten Listen zu
erfassen. Maßnahmen zur Bewahrung naturraumtypischer Arten und zur
Entwicklung von Lebensräumen sind darzulegen und durchzuführen.
(27) Bei Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie bei Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen müssen regionale Leitbilder, Umweltqualitätsziele
und -standards angemessen berücksich Biodiversität
(28) Wichtige Vorkommen pflanzen- und tiergenetischer Ressourcen sind
zu benennen und zu beschreiben; geeignete Maßnahmen zu ihrer Erhaltung
am Ort ihres Vorkommens sind zu
konzipieren und durchzuführen.
Forschung
(29) Im Biosphärenreservat ist angewandte, umsetzungsorientierte
Forschung durchzuführen. Das Biosphärenreservat muß die
Datenbasis für die Forschung auf der Grundlage des Ökosystemtypenschlüssels
der AG CIR (1995) vorgeben. Schwerpunkte und Finanzierung der Forschungsmaßnahmen
sind im Antrag auf Anerkennung und im Rahmenkonzept nachzuweisen.
(30) Die für das Biosphärenreservat relevante Forschung Dritter
soll durch die Verwaltung des
Biosphärenreservates koordiniert, abgestimmt und dokumentiert werden.
Ökologische Umweltbeobachtung
(31) Die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen zur
Durchführung der Ökologischen Umweltbeobachtung im Biosphärenreservat
sind nachzuweisen. (32) Die Ökologische Umweltbeobachtung im Biosphärenreservat
ist mit dem Gesamtansatz der
Umweltbeobachtung in den Biosphärenreservaten in Deutschland, den
Programmen und Konzepten der EU, des Bundes und der Länder zur Umweltbeobachtung
sowie mit den bestehenden Routinemessprogrammen des Bundes und der Länder
abzustimmen.
(33) Die Verwaltung des Biosphärenreservates muß die im Rahmen
des MAB- Programms zu
erhebenden Daten für den Aufbau und den Betrieb nationaler und internationaler
Monitoring-
systeme den vom Bund und den Ländern zu benennenden Einrichtungen
unentgeltlich zur
Verfügung stellen.
Umweltbildung
(34) Inhalte der Umweltbildung sind im Rahmenkonzept unter Berücksichtigung
der spezifische Strukturen des Biosphärenreservates auszuarbeiten
und im Biosphärenreservat umzusetzen. Maßnahmen zur Umweltbildung
sind als eine der zentralen Aufgaben der Verwaltung bereits im Antrag
nachzuweisen.
(35) Jedes Biosphärenreservat muß über mindestens ein
Informationszentrum verfügen, das hauptamtlich und ganzjährig
betreut wird. Das Informationszentrum soll durch dezentrale Informationsstellen
ergänzt werden.
(36) Mit bestehenden Institutionen und Bildungsträgern ist eine enge
Zusammenarbeit anzustreben.
Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
(37) Das Biosphärenreservat muß auf der Grundlage eines Konzeptes
zielorientierte Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(38) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eines Biosphärenreservates
sind neben Verbrauchern insbesondere Erzeuger und Hersteller von Produkten
für eine wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Entwicklung
zu gewinnen.
(39) Zur Förderung der Kommunikation der Nutzer und zum Interessensausgleich
sollen Berater ("Mediatoren") eingesetzt werden.
Quelle:
Bundesamt für Naturschutz, Geschäftsstelle des Deutschen Nationalkomitee
für das
UNESCO-Programm "Der Mensch und die Biosphäre (MAB)", 1996:
Kriterien für Anerkennung
und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in
Deutschland, S. 7-10
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Zonierung der Biosphärengebiete
Kernzone
Die Kernzone (core area) dient dem Schutz der Natur, dem Erhalt der genetischen
Ressourcen, der Tier- und Pflanzenarten, der Landschaften und der Ökosysteme;
für die Forschung ist sie die Referenzfläche. Kernzonen haben
einen strengen Schutzstatus. Die menschliche Einflussnahme ist hier so
gering wie möglich gehalten. Das Betreten ist in der Regel nur zum
Zwecke der Forschung, des Monitorings oder der Bildung zulässig (Erfüllung
der Schutz- und Logistikfunktion). Die Größe der Kernzone sollte
mindestens 3 % der Gesamtfläche des Biosphärenreservates betragen.
Pufferzone / Pflegezone
Die Pufferzone (buffer zone) umgibt die Kernzone und dient der Erhaltung
und Pflege von Ökosystemen, die durch Nutzung entstanden oder beeinflusst
sind. Ziel ist vor allem, extensiv genutzte Kulturlandschaften zu erhalten,
die ein breites Spektrum verschiedener Lebensräume für eine
Vielzahl naturraumtypischer Tier- und Pflanzenarten umfassen. Pflege-
und Kernzone zusammen sollen mindestens 20 % der Gesamtfläche des
Biosphärenreservats betragen.
Entwicklungszone
Die Entwicklungszone (transition area) umgibt die Pflegezone und dient
der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. Alle Nutzungs- und Wirtschaftsformen
werden umwelt-, natur- und sozialverträglich praktiziert. Auch in
der Entwicklungszone werden Forschung und Monitoring durchgeführt
(Erfüllung der Entwicklungsfunktion).
Quelle: DEUTSCHES NATIONALKOMITEE FÜR DAS UNESCO-PROGRAMM MAB (1996)
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