{"id":19539,"date":"2025-02-01T11:03:51","date_gmt":"2025-02-01T10:03:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/?p=19539"},"modified":"2025-02-25T11:05:25","modified_gmt":"2025-02-25T10:05:25","slug":"duengevorschrift-gegen-nitratbelastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/?p=19539","title":{"rendered":"D\u00fcngevorschrift gegen Nitratbelastung"},"content":{"rendered":"<p><em>Nitrat: Drei \u201eRote Gebiete\u201c rund um die Alb<\/em><\/p>\n<p>\u00c4cker bei Owen, Sonderbuch und Zwiefalten sind als Nitratgebiete eingestuft. Im \u201eRoten Gebiet\u201c besteht vor der D\u00fcngungung die Pflicht<!--more-->, den Boden auf verf\u00fcgbaren Stickstoffs untersuchen zu lassen.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4814\" src=\"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/weizen_feld_acker_3BFW6730.jpg\" alt=\"\" width=\"320\" height=\"213\" srcset=\"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/weizen_feld_acker_3BFW6730.jpg 320w, https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/weizen_feld_acker_3BFW6730-160x106.jpg 160w, https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/weizen_feld_acker_3BFW6730-140x93.jpg 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 320px) 100vw, 320px\" \/><\/p>\n<p>Landwirte haben wie jedes Fr\u00fchjahr wieder die M\u00f6glichkeit, die Ausgangssituation im Boden f\u00fcr ihre Stickstoffd\u00fcngung mittels einer Nitratprobe im Rahmen des Nitrat-Informations-Dienstes (NID) untersuchen zu lassen. \u2028In Wasserschutz-Problemgebieten in Riederich, Gauingen, Mehrstetten, Bremelau, D\u00fcrrenstetten, Apfelstetten, Buttenhausen, Dapfen, Bernloch, Gomadingen, Eglingen, \u00d6denwaldstetten, Steingebronn, M\u00fcnzdorf, Indelhausen, Anhausen, Hayingen, Sonderbuch und Zwiefalten, Ackerfl\u00e4chen bewirtschaften, ist dabei die Stickstoff-D\u00fcngung nach der Messmethode (Bodenprobe vor D\u00fcngung) bei verschiedenen Kulturen und Rahmenbedingungen vorgeschrieben.<br \/>\nIm Nitratgebiet oder \u201eRoten Gebiet\u201c nach D\u00fcngeverordnung D\u00fcV (im Kreis Reutlingen betrifft das Teilbereiche von Sonderbuch und Zwiefalten \/ im Kreis Esslingen unter anderen Owen) besteht vor dem Ausbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff ebenfalls die Pflicht zur Untersuchung des im Boden verf\u00fcgbaren Stickstoffs. Diese Vorgabe gilt f\u00fcr Haupt- und Zweitkulturen, jedoch nicht auf Gr\u00fcnland und Fl\u00e4chen mit mehrschnittigem Feldfutterbau. F\u00fcr die Ermittlung des D\u00fcngebedarfs nach der D\u00fcngeverordnung wird die Probenahme nach NID generell empfohlen.<\/p>\n<hr \/>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-19025\" src=\"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Wasser_Flasche_Glas-160x128.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"128\" srcset=\"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Wasser_Flasche_Glas-160x128.jpg 160w, https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Wasser_Flasche_Glas-150x120.jpg 150w, https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/Wasser_Flasche_Glas.jpg 320w\" sizes=\"auto, (max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/>Die D\u00fcngeverordnung (D\u00fcV) gilt seit 1. Mai 2020. Bei der Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete musste allerdings im Jahr 2022 nachjustiert werden. Die EU-Kommission akzeptierte die in Deutschland angewendete, auf Emissionen begr\u00fcndete Binnendifferenzierung nicht, weil sie nicht mit der EU-Nitratrichtlinie vereinbar war.<\/p>\n<p>Mit Nitrat belastete Gebiete werden k\u00fcnftig von den Bundesl\u00e4ndern nach einheitlichen Standards und im Einklang mit der EU-Nitratrichtlinie ausgewiesen. Die deutsche Landwirtschaft erh\u00e4lt so einen verl\u00e4sslichen Handlungsrahmen. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift vor, die am 17. August 2022 in Kraft getreten ist.<br \/>\nDie Neufassung der so genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung \u00e4ndert das Verfahren zur Ausweisung der belasteten Gebiete durch die L\u00e4nder \u2013 der so genannten \u201eroten Gebiete\u201c \u2013 und vereinheitlicht dieses bundesweit.<\/p>\n<p>Denn in diesen Gebieten gelten strengere Vorschriften f\u00fcr den Gew\u00e4sserschutz. Grundlage ist die D\u00fcngeverordnung, die zum Ziel hat, die Nitratbelastung der Umwelt zu verringern.<br \/>\nAls Grundlage f\u00fcr das neue Ausweisungsverfahren mussten die L\u00e4nder bis zum 30. November 2022 ihre D\u00fcngeverordnungen anpassen und die belasteten Gebiete neu ausweisen. Ausgangspunkt f\u00fcr die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete sind Grundwasserk\u00f6rper, die einen Schwellenwert von 50 Milligramm Nitrat je Liter oder eine Nitratkonzentration von mindestens 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und einen steigenden Trend aufweisen. Wichtig ist, dass mindestens eine Messstelle im Grundwasserk\u00f6rper landwirtschaftlich beeinflusst ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\">Die neu ausgewiesenen Nitratgebiete k\u00f6nnen unter dem Kartenlink der LEL eingesehen werden: <a style=\"color: #ff0000;\" href=\"https:\/\/www.lel-web.de\/app\/ds\/lel\/a3\/Online_Kartendienst_extern\/Karten\/68271\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.lel-web.de\/app\/ds\/lel\/a3\/Online_Kartendienst_extern\/Karten\/68271\/index.html<\/a><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Welche Ma\u00dfnahmen gelten in der Kulisse?<\/strong><\/p>\n<p>Anforderungen im mit Nitrat belasteten Gebiet (rotes Gebiet): Bei der D\u00fcngung im mit Nitrat belasteten Gebiet m\u00fcssen die Landwirte auf allen landwirtschaftlich genutzten roten Fl\u00e4chen ihres Betriebs neun zus\u00e4tzliche Auflagen einhalten. Sieben Ma\u00dfnahmen sind bundeseinheitlich und mindestens zwei Ma\u00dfnahmen muss jedes Bundesland selbst festlegen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden sieben Ma\u00dfnahmen gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 13a D\u00fcV bundesweit und sind in den ausgewiesenen nitratbelasteten Gebieten (Roten Gebieten) einzuhalten.<\/p>\n<ol>\n<li>Verminderung des ermittelten Stickstoffd\u00fcngebedarfs um 20 % bezogen auf den Durchschnitt der Betriebsfl\u00e4chen in den ausgewiesenen roten Gebieten: Hierbei ist f\u00fcr jeden Schlag der Stickstoffd\u00fcngebedarf der angebauten Kulturen zu ermitteln, zu einer Gesamtsumme zu addieren und um 20 % zu reduzieren. Dieser um 20 % reduzierte N-D\u00fcngebedarf ist in der Summe aller im ausgewiesenen Gebiet angebauten Fr\u00fcchte einzuhalten und erm\u00f6glicht die bedarfsgerechte N-D\u00fcngung einzelner Fr\u00fcchte mit einer hohen betrieblichen Vorz\u00fcglichkeit. Die Vorgabe zur Reduktion des N-D\u00fcngebedarfs besteht nicht f\u00fcr Betriebe, die im gleichen D\u00fcngejahr im Durchschnitt ihrer Fl\u00e4chen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N\/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N\/ha in Form von mineralischen D\u00fcngemitteln aufbringen. Bei der Berechnung der \u201e160 kg N-Grenze\u201c sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte f\u00fcr die Ausnutzung des Stickstoffs zu ber\u00fccksichtigen, sondern die 160 kg N\/ha wird \u00fcber die Menge an ausgebrachten organischen D\u00fcngern und den jeweiligen Gehalten an Gesamt-N\u00a0 berechnet. Der Nachweis, dass die \u201e160 kg N-Grenze\u201c eingehalten wurde, ist durch die Dokumentation der D\u00fcngungsma\u00dfnahmen zu erbringen.<\/li>\n<li>Einhaltung der schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N\/ha und Jahr f\u00fcr die Aufbringung von organischen D\u00fcngemitteln: Auch bei dieser Grenze sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte f\u00fcr die Ausnutzung des Stickstoffs in Ansatz zu bringen. Analog zu der unter 1 genannten Vorgabe kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn der Betrieb im Durchschnitt seiner Fl\u00e4chen im nitratbelasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N\/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N\/ha in Form von mineralischen D\u00fcngemitteln aufbringt. Grunds\u00e4tzlich sollte vorab eine Vorausplanung durchgef\u00fchrt werden, inwieweit die 160 kg N-Grenze einzuhalten ist.<\/li>\n<li>Erweiterung der Sperrfrist um vier Wochen auf Gr\u00fcnland und Ackerland mit mehrj\u00e4hrigem Feldfutterbau, d. h. verl\u00e4ngerte Sperrfrist vom 01.10. \u2013 31.01. auf dem Gr\u00fcnland und dem Feldfutterbau.<\/li>\n<li>Erweiterung der Sperrfrist um sechs Wochen f\u00fcr das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost auf den Zeitraum vom 1.11. bis 31.01.<\/li>\n<li>Verbot der Aufbringung von D\u00fcngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Wintergerste, Zwischenfr\u00fcchten ohne Futternutzung (Gr\u00fcnd\u00fcngungszwischenfr\u00fcchte) und Winterraps im Herbst: Hinsichtlich der Stickstoffherbstd\u00fcngung zu Winterraps besteht eine Ausnahme, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N\/ha nicht \u00fcberschreitet. Die Nmin-Probenahmetiefe ist in Niedersachsen auf 0-60 cm festgelegt. \u00a0Im Herbst ist eine D\u00fcngung mit Gr\u00fcnguth\u00e4cksel, Pilzsubtrat oder Kl\u00e4rschlammerden als vorgezogene Fr\u00fchjahrsd\u00fcngung zul\u00e4ssig. Die D\u00fcngung von Gr\u00fcnd\u00fcngungszwischenfr\u00fcchten mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost wurde hierbei auf 120 kg Gesamt-N\/ha begrenzt, die Einhaltung der fl\u00e4chenspezifischen Obergrenze von 170 kg Gesamt-N\/ha ist zus\u00e4tzlich zu beachten.<\/li>\n<li>Beschr\u00e4nkung der N-Menge \u00fcber fl\u00fcssige organische und organisch-mineralische, einschlie\u00dflich fl\u00fcssige Wirtschaftsd\u00fcnger, auf Gr\u00fcnland und Ackerland mit mehrj\u00e4hrigem Feldfutterbau auf 60 kg N-Gesamt\/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09. \u2013 30.09.<\/li>\n<li>Zwischenfruchtanbaugebot, sofern die nachfolgende Sommerung ab dem 01. Februar ged\u00fcngt werden soll. Diese Zwischenfrucht darf erst nach dem 15.01. bearbeitet werden. Eine Zerkleinerung des Aufwuchs ohne Bodeneingriff ist schon vorher erlaubt.<br \/>\nDiese Vorgabe gilt nicht, wenn die Ernte nach dem 01. Oktober erfolgt oder bei j\u00e4hrlichen Niederschl\u00e4gen im langj\u00e4hrigen Mittel unter 550mm. Die Art der Zwischenfrucht (z. B. winterharte oder nicht winterharte Zwischenfrucht) ist nicht vorgegeben. Allerdings muss die Zwischenfrucht aktiv ausges\u00e4t werden.<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><span style=\"color: #ff6600;\">Nitrat im Grundwasser &#8211; Das sind die Spitzenreiter 2023<\/span><\/h3>\n<p>Das Agrar-Informationszentrum Proplanta hat die aktuellsten Erhebungen 2023 vom Umweltbundesamt (UBA) zur Nitratbelastung im Grundwasser ausgewertet und auf einer <a href=\"https:\/\/www.proplanta.de\/karten\/nitratbelastung-grundwasser-uebersichtskarte17032021.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">interaktiven Nitrat-Karte<\/a> visualisiert. Die Daten stehen jetzt f\u00fcr den Zeitraum 2016-2023 zur Verf\u00fcgung und verdeutlichen die regionalen Unterschiede und Entwicklungen. Spitzenreiter waren diesmal Wolfsburg, Rheinland-Pfalz-Kreis, Viersen und Bad D\u00fcrkheim.<\/p>\n<p>Beim Mehrjahresvergleich f\u00e4llt sofort auf, dass in 2023 deutlich weniger <a href=\"https:\/\/www.proplanta.de\/maps\/nitrat-messstellen-in-deutschland_points1612445127.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nitrat-Messstellen in Deutschland<\/a> den in der EU-Grundwasserrichtlinie 2006\/118\/EG (GWRL) europaweit einheitlich festgelegten Schwellenwert von 50 mg Nitrat je Liter \u00fcberschritten. Die Novellierung der D\u00fcngeverordnung, die zum 1. Mai 2020 in Kraft trat, scheint sukzessive Fr\u00fcchte zu tragen.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie war es erforderlich, dass Deutschland seine D\u00fcngevorgaben versch\u00e4rft, um die N\u00e4hrstoffeffizienz zu verbessern und die Nitratgehalte in den belasteten Teilen des Grundwassers zu reduzieren. Nach intensiven Verhandlungen der Bundesregierung mit der EU-Kommission hatte der Bundesrat am 27. M\u00e4rz 2020 der Verordnung zur \u00c4nderung der D\u00fcngeverordnung zugestimmt.<\/p>\n<p>In diesem Kontext sei erw\u00e4hnt, dass das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht (OVG) gestern (28.01.2025) die Ausweisung sogenannter roter Gebiete mit zu hoher Nitratbelastung nach der Landesd\u00fcngeverordnung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt hat, da die angewandte Methode zur Ermittlung nicht im Einklang mit Vorgaben der bundesrechtlichen D\u00fcngeverordnung st\u00fcnde. Es ist davon auszugehen, dass Gerichte weiterer Bundesl\u00e4nder dieser Auffassung folgen werden. Aufgrund der Revisionsoption k\u00f6nnten jedoch noch Jahre vergehen, bevor eine zumutbare L\u00f6sung in Sicht ist, betont das Fachportal <a href=\"https:\/\/proplanta.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">proplanta.de<\/a>.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #808080;\"><em>WEBcode 251074<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nitrat: Drei \u201eRote Gebiete\u201c rund um die Alb \u00c4cker bei Owen, Sonderbuch und Zwiefalten sind als Nitratgebiete eingestuft. 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