{"id":371,"date":"2006-12-22T13:17:56","date_gmt":"2006-12-22T12:17:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/?p=371"},"modified":"2010-11-24T17:33:33","modified_gmt":"2010-11-24T16:33:33","slug":"mantelverordnung-2007","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/?p=371","title":{"rendered":"Mantelverordnung 2007"},"content":{"rendered":"<p><em>An der Mantelverordnung k\u00f6nnen sich Kommunen und Verb\u00e4nde orientieren<\/em><\/p>\n<h5><span style=\"font-weight: normal; font-size: 13px;\"><strong>30.1.2007<\/strong>:<\/span><\/h5>\n<p>ENTWURF (Stand 22.12.2006)<\/p>\n<p><strong>Verordnung des Ministeriums f\u00fcr Ern\u00e4hrung und L\u00e4ndlichen Raum<br \/>\n\u00fcber das Biosph\u00e4rengebiet \u201eSchw\u00e4bische Alb\u201c<!--more--><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund der \u00a7\u00a7 28 und 73 Abs.\u00a01 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) und der \u00a7\u00a7 32, 37 und 38 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom<br \/>\n31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vom 13. Dezember 2005<br \/>\n(GBl. S 745), wird verordnet:<\/p>\n<p>\u00a7 1 Errichtung des Biosph\u00e4rengebiets<\/p>\n<p>In der Raumschaft zwischen Weilheim an der Teck im Norden, Zwiefalten im S\u00fcden, Schelklingen im Osten und Reutlingen im Westen wird ein Biosph\u00e4rengebiet errichtet. Dieses Gebiet tr\u00e4gt den Namen \u201eBiosph\u00e4rengebiet Schw\u00e4bische Alb\u201c.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Bereich des Biosph\u00e4rengebiets<\/p>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0 Das Biosph\u00e4rengebiet hat eine Gr\u00f6\u00dfe von ca. 77.600 ha.<br \/>\nDas Biosph\u00e4rengebiet umfasst die Traufzone der \u201eMittleren Alb\u201c zwischen Reutlingen im Westen \u00fcber Bad Urach, Neuffen, Lenningen bis Neidlingen im Osten einschlie\u00dflich der zum Neckar entw\u00e4ssernden Taleinschnitte und das dortige Albvorland, die s\u00fcdlich anschlie\u00dfende \u201eMittlere Kuppenalb\u201c im Bereich St. Johann, Gomadingen, M\u00fcnsingen und R\u00f6merstein, die \u201eMittlere Fl\u00e4chenalb\u201c im Bereich Hayingen, Zwiefalten und Schelklingen sowie die \u00dcberg\u00e4nge zur Donau im \u201eTeutschbuch und Landgericht\u201c insbesondere im Bereich Lauterach und Ehingen einschlie\u00dflich der zur Donau entw\u00e4ssernden Gew\u00e4ssersysteme.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Biosph\u00e4rengebiet umfasst die Gemarkung oder Teile der Gemarkung folgender Gemeinden:<br \/>\n&#8211; Im Alb-Donau-Kreis:<br \/>\nEhingen<br \/>\nLauterach<br \/>\nSchelklingen<br \/>\nWesterheim<br \/>\n&#8211; Im Landkreis Esslingen:<br \/>\nBeuren<br \/>\nBissingen a. d. Teck<br \/>\nDettingen u. Teck<br \/>\nErkenbrechtsweiler<br \/>\nKohlberg<br \/>\nLenningen<br \/>\nNeidlingen<br \/>\nNeuffen<br \/>\nOwen<br \/>\nWeilheim a. d. Teck<br \/>\n&#8211; Im Landkreis Reutlingen:<br \/>\nBad Urach<br \/>\nEningen<br \/>\nGomadingen<br \/>\nGrabenstetten<br \/>\nHayingen<br \/>\nH\u00fclben<br \/>\nLichtenstein<br \/>\nMetzingen<br \/>\nM\u00fcnsingen<br \/>\nM\u00fcnsingen, Gutsbezirk<br \/>\nPfullingen<br \/>\nReutlingen<br \/>\nR\u00f6merstein<br \/>\nSt. Johann<br \/>\nZwiefalten.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Au\u00dfengrenzen des Biosph\u00e4rengebietes sind in den beiliegenden Karten (Karte 1: Gesamtkarte; Karten 2-33: Gemeindekarten) im Ma\u00dfstab &#8230; mit roter Linie eingetragen. Die Fl\u00e4chen der Kernzonen sind mit \u2026.Farbe eingetragen. Die Fl\u00e4chen der Pflegezonen sind mit \u2026.Farbe eingetragen. Der \u00fcbrigen Fl\u00e4chen des Biosph\u00e4rengebiets sind Entwicklungszonen.<br \/>\nDie Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird bei den Regierungspr\u00e4sidien T\u00fcbingen und Stuttgart, bei den Landrats\u00e4mtern Reutlingen, Esslingen und Alb-Donau-Kreis sowie bei den B\u00fcrgermeister\u00e4mtern der teilnehmenden, in Abs. 2 genannten Gemeinden auf die Dauer von 2\u00a0Wochen, beginnend am Tag nach Verk\u00fcndung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann w\u00e4hrend der Dienstzeiten \u00f6ffentlich ausgelegt.<\/p>\n<p>(4) \u00a0\u00a0\u00a0 Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz\u00a03 Satz\u00a06 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann w\u00e4hrend der Dienstzeiten niedergelegt.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Gegenstand und Ziele des Biosph\u00e4rengebiets Schw\u00e4bische Alb<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die beteiligten Gemeinden haben sich zusammengeschlossen, um im Biosph\u00e4rengebiet Schw\u00e4bische Alb den Schutz der Natur mit der nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung im Rahmen einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung in Einklang zu bringen. Daf\u00fcr werden Strategien und Projekte entwickelt und umgesetzt.<br \/>\nMotor f\u00fcr die Entwicklung des Biosph\u00e4rengebiets sind die beteiligten Landkreise und Kommunen mit den hier lebenden B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern. Sie sind gefordert, zur Schaffung einer Identifikation mit dem Biosph\u00e4rengebiet und der Konkretisierung eines Leitbildes, ihre Ideen einzubringen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die durch vielf\u00e4ltige Nutzung gepr\u00e4gte Landschaft mit der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschlie\u00dflich von Wild- und fr\u00fcheren Kulturformen wirtschaftlich genutzter und nutzbarer Tier- und Pflanzenarten soll erhalten, entwickelt und wo n\u00f6tig wiederhergestellt werden (\u00a7 28 NatSchG). Die Kulturlandschaften des Biosph\u00e4rengebiets sind ebenso als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, zu entwickeln und zu verbessern.<br \/>\nEin weiterer Schwerpunkt\u00a0 ist die St\u00e4rkung der Wirtschaft mit nachhaltiger Weiterentwicklung der Wohn-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriestandorte sowie von Infrastrukturanlagen. Im Vordergrund steht hierbei das Bem\u00fchen der wirtschaftenden Menschen, zu einem harmonischen Miteinander mit der Natur zu gelangen. Neben den Anforderungen des Naturschutzes wird hier den \u00f6konomischen, sozialen, kulturellen und ethischen Aspekten hohe Aufmerksamkeit gewidmet.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Neben den f\u00fcr die dicht besiedelten Bereiche des Biosph\u00e4rengebietes typischen Wohn- und Gewerbegebieten, Dienstleistungs- und Industriestandorten sind insbesondere folgende Elemente f\u00fcr das Biosph\u00e4rengebiet pr\u00e4gend:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 der steil abfallende Albtrauf mit seinen stand\u00f6rtlich bedingten unterschiedlichen \u00a0\u00a0\u00a0 Waldformationen und Sonderstandorten<br \/>\n&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 dem Albtrauf vorgelagerten Streuobstwiesen<br \/>\n&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 die Albt\u00e4ler mit ihren teilweise naturnahen Flie\u00dfgew\u00e4ssern<br \/>\n&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 die Albhochfl\u00e4che mit ihren land- und forstwirtschaftlich genutzten Teilen<br \/>\n&#8211;\u00a0 die geologischen Besonderheiten.<\/p>\n<p>Das Biosph\u00e4rengebiet Schw\u00e4bische Alb beinhaltet geologische, nat\u00fcrliche und kulturhistorisch bedingte Lebensr\u00e4ume. Charakteristisch sind insbesondere:<\/p>\n<p>1. Buchenw\u00e4lder der unterschiedlichen stand\u00f6rtlichen Auspr\u00e4gung am Albtrauf und<br \/>\nauf der Albhochfl\u00e4che<br \/>\n2. Schluchtw\u00e4lder in feuchten Lagen am Albtrauf und in Tallagen<br \/>\n3.Block- und Hangschuttw\u00e4lder im Umfeld von Felsen<br \/>\n4.Eichenw\u00e4lder der unterschiedlichen stand\u00f6rtlichen Auspr\u00e4gung an s\u00fcdexponierten \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Hangbereichen und auf tonigen Standorten im Albvorland<br \/>\n5.Offene Block- und Schutthalden sowie Felsen<br \/>\n6.Kalk-Pionierrasen<br \/>\n7.Quellfluren<br \/>\n8.Nat\u00fcrliche und naturnahe Flie\u00dfgew\u00e4sser einschlie\u00dflich ihrer Begleitvegetation<br \/>\n9.Hochstaudenfluren<br \/>\n10.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mittel- und Hutew\u00e4lder<br \/>\n11.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Acker- und Wirtschaftsgr\u00fcnland einschlie\u00dflich des Gr\u00fcnlands in Talauen<br \/>\n12.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Magere Flachland- und Bergm\u00e4hwiesen<br \/>\n13.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Streuobstwiesen<br \/>\n14.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Kalkmagerrasen<br \/>\n15.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wacholderheiden<br \/>\n16.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Steinriegel, Feldraine und Hecken<br \/>\n17.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 H\u00fclen<br \/>\n18.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dolinen<br \/>\n19.\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 H\u00f6hlen<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Biosph\u00e4rengebiet ist in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Kernzonen<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In den Kernzonen kann sich die Natur weitgehend unbeeinflusst vom Menschen entwickeln. Die Kernzonen dienen dem Schutz von Natur und nat\u00fcrlichen Prozessen sowie dem Erhalt genetischer Ressourcen, charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensr\u00e4ume. Die Kernzonen sind durch diese Verordnung rechtlich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit in den nachfolgenden Abs\u00e4tzen nicht ausdr\u00fccklich zugelassen, sind Nutzungen in den Kernzonen nicht zul\u00e4ssig.<br \/>\nHandlungen, die zu einer Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Ver\u00e4nderung der Kernzone oder ihres Waldbestands und der Bodenvegetation sowie zu einer nachhaltigen St\u00f6rung oder zu einer Beeintr\u00e4chtigung der wissenschaftlichen Erforschung des Gebietes f\u00fchren oder f\u00fchren k\u00f6nnen sind unzul\u00e4ssig. Insbesondere ist es verboten:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0 den Waldbestand forstwirtschaftlich zu nutzen oder Holz anderweitig zu entnehmen;<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0 Standorte besonders gesch\u00fctzter Pflanzen aufzusuchen oder Pflanzen\u00a0 und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen oder zu besch\u00e4digen;<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0 die Bodengestalt zu ver\u00e4ndern; d)\u00a0\u00a0 Wildlebende Tiere einzubringen, zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu t\u00f6ten oder anderweitig zu st\u00f6ren;<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0 stehende und flie\u00dfende Gew\u00e4sser anzulegen, zu beseitigen oder deren Wasserhaushalt durch Entw\u00e4sserungs- oder andere Ma\u00dfnahmen zu ver\u00e4ndern;<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0 zu reiten;<\/p>\n<p>g)\u00a0 das Schutzgebiet au\u00dferhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten;<\/p>\n<p>h)\u00a0\u00a0\u00a0 Feuer zu entfachen und zu unterhalten;<\/p>\n<p>i) bauliche Anlagen zu errichten oder gleichgestellte Ma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren;j)\u00a0\u00a0 Hunde frei laufen zu lassen;<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (Soweit es f\u00fcr einzelne Kernzonen notwendig sein sollte, k\u00f6nnen hier weitere von Abs. 2 abweichende Regelungen f\u00fcr bestimmte Kernzonen aufgenommen werden, z.B. f\u00fcr die Kernzone im Naturschutzgebiet Hohen\u00e4cker-Immenberg in Lichtenstein, der Hinweis auf den geplanten Albaufstieg)<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Betreten der Kernzonen ist nur auf den daf\u00fcr ausdr\u00fccklich ausgewiesenen Wegen zul\u00e4ssig und erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzer werden hierdurch nicht begr\u00fcndet. Die Ausweisung von Wegen und deren Benutzung in der Kernzone erfolgt durch Allgemeinverf\u00fcgung oder durch Verordnung des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen im Benehmen mit den Kommunen und Verb\u00e4nden. Soweit sich die Kernzonen auf der Fl\u00e4che des ehemaligen Truppen\u00fcbungsplatzes M\u00fcnsingen befinden, erfolgt das Betreten nach Ma\u00dfgabe der gemeinsamen Rechtsverordnung des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen und des Landratsamts Reutlingen zur Beschr\u00e4nkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppen\u00fcbungsplatz M\u00fcnsingen (Landkreis Reutlingen) vom 04.04.2006 (GBl. S. 177) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Forstwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen in den einzelnen Kernzonen d\u00fcrfen bis zur Anerkennung des Biosph\u00e4rengebiets durch die UNESCO weiter nachhaltig gepflegt werden. Sofern naturferne Bestandteile, insbesondere Nadelholzbest\u00e4nde in Kernzonen einbezogen sind, kann im Einzelfall eine zeitlich befristete, weitergehende Bewirtschaftung mit dem Ziel der Abnutzung der Best\u00e4nde im Einvernehmen zwischen dem Regierungspr\u00e4sidium T\u00fcbingen und dem Waldeigent\u00fcmer vereinbart werden, um den Bestand im Sinne der Zielsetzungen des Biosph\u00e4rengebiets und der Kernzone zu gestalten und Sch\u00e4den an den benachbarten Waldbest\u00e4nden zu vermeiden. Hierbei sind die Eingriffe auf ein Mindestma\u00df zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 Die Verbote der Abs\u00e4tze 2 bis 4 gelten nicht f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Jagd mit Hilfe zwingend notwendiger, einfachst gestalteter, landschaftsangepasster Jagdeinrichtungen, um namentlich durch die Jagd auf Reh- und Schwarzwild zur nat\u00fcrlichen Verj\u00fcngung der vorkommenden Waldgesellschaften sowie zur Vermeidung von Wildsch\u00e4den in der Landwirtschaft angepasste Wildbest\u00e4nde herzustellen und beizubehalten. Auf Wildf\u00fctterungen soll verzichtet werden.<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Verbote der Abs\u00e4tze 2 bis 4 gelten nicht f\u00fcr folgende im Einvernehmen mit der H\u00f6heren Forstbeh\u00f6rde und der H\u00f6heren Naturschutzbeh\u00f6rde durchgef\u00fchrte Ma\u00dfnahmen:<br \/>\na)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr Verkehrssicherungsma\u00dfnahmen an ausgewiesenen Wegen und an den<br \/>\nAu\u00dfenr\u00e4ndern der Kernzonen;<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0 f\u00fcr wissenschaftliche Untersuchungen und die dazu ben\u00f6tigten Einrichtungen;<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0 f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterhaltung und Erneuerung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der ausgewiesenen Wege samt dazugeh\u00f6riger Nebenanlagen;<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0 f\u00fcr beh\u00f6rdlich angeordnete und zugelassene Beschilderungen.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Pflegezonen<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Pflegezonen umgeben und verbinden die einzelnen Kernzonen. Sie dienen dem Schutz artenreicher Kulturlandschaften und landschaftstypischer Lebensr\u00e4ume. Ihre \u00d6kosysteme werden \u00fcberwiegend durch menschliche Nutzung erhalten, gepflegt und entwickelt.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Pflegezonen sind durch diese Verordnung\u00a0 und durch bestehende Rechtsverordnungen im Sinne des \u00a7 11 dieser Verordnung rechtlich gesch\u00fctzt. In den Pflegezonen sind Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerst\u00f6ren, besch\u00e4digen, nachhaltig st\u00f6ren oder die wissenschaftliche Forschung beeintr\u00e4chtigen. Auf \u00a7 32 Abs\u00e4tze 3 und 4 des Landeswaldgesetzes wird verwiesen.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (Rechtliche Regelungen in einzelnen Pflegezonen.<br \/>\nDurch diese Biosph\u00e4rengebietsverordnung sind in die Pflegezonen im wesentlichen Fl\u00e4chen aufgenommen, die schon bisher durch Verordnungen im Sinne des \u00a7 11 gesch\u00fctzt sind bzw. als FFH-Gebiet ausgewiesen sind. Soweit es f\u00fcr hinzukommende, bisher nicht besonders gesch\u00fctzte einzelne Fl\u00e4chen in der Pflegezone zwingend erforderlich sein sollte, werden hier weitere den Abs. 2 erg\u00e4nzende Regelungen f\u00fcr diese Fl\u00e4chen aufgenommen. Diese Regelungen f\u00fcr diese einzelnen neu hinzukommenden Pflegezonen m\u00fcssen in Anbetracht der unterschiedlichen naturr\u00e4umlichen Ausstattung und der jeweiligen Gegebenheiten im Detail unter Umst\u00e4nden geringf\u00fcgig differenzierend festgesetzt werden. Auch einzelne ganz besonders sch\u00fctzenswerte Pflegezonen k\u00f6nnen im Rahmen des Abs. 3 einem gesonderten Schutz unterzogen werden.)<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagd ist in den Pflegezonen zul\u00e4ssig, soweit sie der guten fachlichen Praxis einschlie\u00dflich des \u00a7\u00a012 Abs. 3 bis\u00a06 des Naturschutzgesetzes bzw. den Grunds\u00e4tzen der Waidgerechtigkeit und Hege entspricht. \u00a7 32 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Schutzzweck nach Abs. 1 wird durch die Erhaltung der bisherigen Bewirtschaftungsweise und die beispielhafte innovative, nachhaltige Entwicklung anderer, die Naturg\u00fcter besonders schonender Nutzungs- und Vermarktungsformen verfolgt. Unber\u00fchrt bleibt die bisher rechtm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbte Nutzung und Pflege der Grundst\u00fccke und Gew\u00e4sser sowie der rechtm\u00e4\u00dfig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dem Schutzzweck dieser Verordnung stehen die Erweiterung und der Neubau nach \u00a7 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB privilegierter baulicher Anlagen grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Sonstige Anlagen k\u00f6nnen zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung von Fl\u00e4chen in der Pflegezone dienen.<br \/>\nIn Flurneuordnungsverfahren erfolgt die Abstimmung \u00fcber Ver\u00e4nderungen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbeh\u00f6rde im Wege- und Gew\u00e4sserplan (Plan nach \u00a7 41 FlurbG).<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Erholungsnutzung ist in den Pflegezonen zul\u00e4ssig mit der Ma\u00dfgabe, dass im Wald nur auf den hierf\u00fcr ausgewiesenen Wegen geritten und nur auf befestigten Wegen Fahrrad gefahren wird. Soweit sich die Pflegezonen auf der Fl\u00e4che des ehemaligen Truppen\u00fcbungsplatzes M\u00fcnsingen befinden, erfolgt das Betreten nach Ma\u00dfgabe der gemeinsamen Rechtsverordnung des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen und des Landratsamtes Reutlingen zur Beschr\u00e4nkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppen\u00fcbungsplatz M\u00fcnsingen (Landkreis Reutlingen) vom 04.04.2006 ( GBl. Seite 177).<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Ausweisung des Reitwegenetzes im Wald in der Pflegezone erfolgt durch Rechtsverordnung des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen im Benehmen mit den Kommunen und Verb\u00e4nden.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Entwicklungszonen<\/p>\n<p>Die Entwicklungszonen bilden den Schwerpunkt des Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraums f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung im Biosph\u00e4rengebiet. Grundlage f\u00fcr den Erfolg des Biosph\u00e4rengebiets ist eine prosperierende wirtschaftliche Entwicklung. Daher sollen in den Entwicklungszonen insbesondere \u00f6konomisch, sozial und \u00f6kologisch nachhaltige Wirtschaftsweisen gef\u00f6rdert und weiterentwickelt werden. Diese Ziele werden von der Bauleitplanung zur Entwicklung von Gewerbe-, Wohn-, Freizeit- und anderen Nutzungen aufgenommen. Hierbei ist ein schonender Umgang mit Freifl\u00e4chen anzustreben. In Landes- und Regionalplanungen festgelegte Nutzungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Rahmenkonzept, Information, Bildung,<br \/>\nwissenschaftliche Beobachtung und Forschung<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Unter Beteiligung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie der ber\u00fchrten Gebietsk\u00f6rperschaften und Verb\u00e4nde wird ein Rahmenkonzept erarbeitet, das der r\u00e4umlichen Konkretisierung eines Leitbildes zu Schutz, Pflege und Entwicklung des Biosph\u00e4rengebiets dient.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 Zum Zwecke der Bildung f\u00fcr nachhaltige Entwicklung sollen im Biosph\u00e4rengebiet Informationseinrichtungen geschaffen werden, die der Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit und dem fachlichen Austausch dienen. Eine Vernetzung mit den bestehenden Umweltbildungseinrichtungen wird angestrebt.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Biosph\u00e4rengebiet dient der Forschung, insbesondere zur Gestaltung dauerhaft umweltgerechter und wirtschaftlich tragf\u00e4higer Nutzung. Es soll eine Umweltbeobachtung vor allem zur Langzeit\u00fcberwachung nat\u00fcrlich ablaufender Prozesse und der Auswirkungen menschlicher Nutzungen auf die Biosph\u00e4re durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>\u00a7 8 Biosph\u00e4rengebietsverwaltung<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beim Regierungspr\u00e4sidium T\u00fcbingen wird eine Biosph\u00e4rengebietsverwaltung eingerichtet. Sie hat ihren Sitz innerhalb des Biosph\u00e4rengebiets und ist Ansprechpartnerin f\u00fcr alle Beteiligten. Organisationsform und Einbindung der Biosph\u00e4rengebietsverwaltung in das Gesamtprojekt werden durch das Ministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und L\u00e4ndlicher Raum und die beteiligten Gebietsk\u00f6rperschaften festgelegt.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Biosph\u00e4rengebietsverwaltung steuert die Entwicklung des Biosph\u00e4rengebiets und ist bei relevanten Planungen zu beteiligen. Sie betreibt die Informationseinrichtungen, ber\u00e4t die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, die Gebietsk\u00f6rperschaften, Verb\u00e4nde und Projekttr\u00e4ger und unterst\u00fctzt die Schaffung von Strukturen f\u00fcr eine optimale Entwicklung des Biosph\u00e4rengebiets.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Zusammenarbeit der Tr\u00e4ger des Biosph\u00e4rengebiets<\/p>\n<p>Die das Biosph\u00e4rengebiet bildenden Gebietsk\u00f6rperschaften kooperieren in einer noch zu gr\u00fcndenden Vereinigung mit der Biosph\u00e4rengebietsverwaltung und den betroffenen Verb\u00e4nden.<br \/>\n\u00a7 10 Ausnahmen, Befreiungen, Erlaubnisse<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Von den Beschr\u00e4nkungen dieser Verordnung ausgenommen sind unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Bev\u00f6lkerung und zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr Leib und Leben von Menschen sowie f\u00fcr bedeutende Sachwerte.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn<br \/>\na)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Belange die Befreiung erfordern, oder<br \/>\nb)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Vollzug der Bestimmungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten H\u00e4rte f\u00fchren<br \/>\nw\u00fcrde und die Abweichung mit den \u00f6ffentlichen Belangen vereinbar ist, oder<br \/>\nc)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Durchf\u00fchrung einer Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeintr\u00e4chtigung von \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 Natur und Landschaft f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In der Pflegezone bed\u00fcrfen Nutzungs\u00e4nderungen, die nicht den Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 4 Satz 1 entsprechen und die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen, die nicht der Bewirtschaftung der Fl\u00e4che oder der Jagd dienen (vgl. \u00a7 5 Abs.6 Satz 2) einer Erlaubnis, die zu erteilen ist, wenn die Schutzzwecke des Biosph\u00e4rengebiets nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung der Befreiung nach Abs. 2 ist das Regierungspr\u00e4sidium T\u00fcbingen.<br \/>\nZust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 3 sind die Unteren Verwaltungsbeh\u00f6rden als Untere Baurechts- bzw. Untere Naturschutzbeh\u00f6rden. Die Vorschriften des Waldgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Weitergeltung anderer Verordnungen<\/p>\n<p>Die schon bisher f\u00fcr Fl\u00e4chen im Biosph\u00e4rengebiet bestehenden Rechtsverordnungen gelten fort, soweit in dieser Verordnung f\u00fcr Kern- und Pflegezonen keine ausdr\u00fccklich anderweitigen Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen und des Landratsamts Reutlingen zur Beschr\u00e4nkung des Betretens auf dem<br \/>\nehemaligen Truppen\u00fcbungsplatz M\u00fcnsingen (Landkreis Reutlingen) vom 04.04.2006<br \/>\n(GBl. S. 177) einschlie\u00dflich k\u00fcnftiger \u00c4nderungsverordnungen geht dieser Verordnung vor.<\/p>\n<p>\u00a7 12 Flurneuordnungsverfahren<\/p>\n<p>Rechtskr\u00e4ftig angeordnete Flurneuordnungsverfahren sind bis zur Schlussfeststellung nach \u00a7 149 Flurbereinigungsgesetz von dieser Verordnung ausgenommen.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Anpassungsklausel<\/p>\n<p>Die Grenzen des Biosph\u00e4rengebiets i.S. von \u00a7 2 werden bei Bedarf angepasst, wenn eine am Biosph\u00e4rengebiet beteiligte Gemeinde dies f\u00fcr ihre Gemarkung beantragt, soweit dadurch das Gesamtgef\u00fcge des Biosph\u00e4rengebiets nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>\u00a7 14 Ordnungswidrigkeiten<\/p>\n<p>(Vor allem in den Kernzonen enth\u00e4lt die Verordnung neue Nutzungsverbote, die mit Bu\u00dfgeld bewehrt sein sollten.)<\/p>\n<p>\u00a7 15 Inkrafttreten<\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An der Mantelverordnung k\u00f6nnen sich Kommunen und Verb\u00e4nde orientieren 30.1.2007: ENTWURF (Stand 22.12.2006) Verordnung des Ministeriums f\u00fcr Ern\u00e4hrung und L\u00e4ndlichen Raum \u00fcber das Biosph\u00e4rengebiet \u201eSchw\u00e4bische Alb\u201c<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[17],"tags":[],"class_list":["post-371","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-meilensteine"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/371","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=371"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/371\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":374,"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/371\/revisions\/374"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=371"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=371"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.biosphaere-alb.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=371"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}