Streit wegen Fahrradstellplätze

Zwei Fahrradstellplätze pro Wohnung, ja oder nein?

Die Landesregierung möchte schnell ausreichend und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Die Reform der Landesbauordnung soll daher Hindernisse abbauen wie die Fahrradstellplatzpflicht.

Die Landesregierung und die Regierungsfraktionen haben sich auf eine pragmatische Lösung in Sachen Fahrradstellplätze geeinigt, die sich künftig am Bedarf orientieren soll.

Ich bin zufrieden, dass es uns nach langen Verhandlungen endlich gelungen ist, auch bei Begrünung und Fahrradstellplätzen gemeinsam tragfähige Kompromisse zu finden“, sagte Wohnungsbauministerin Nicole Hoffmeister-Kraut.

Im Kern einigten sich die Spitzenpolitiker auf der Basis eines bedarfsorientierten Modells darauf, die starren Regelungen zu den Fahrradstellplätzen für Wohnungen aufzugeben. Die entsprechende Vorschrift in der Landesbauordnung Paragraf 35 LBO (siehe unten) entfällt. Stattdessen werden die unteren Baurechtsbehörden künftig nach dem jeweiligen Bedarf vor Ort entscheiden.

Sylvia Pilarsky-Grosch, Landesgeschäftsführerin des BUND Baden-Württemberg: „Die von der Landesregierung verabschiedete Flexibilisierung der Fahrradstellplatz-Pflicht in der Landesbauordnung ist ein Rückschritt für nachhaltige Mobilität und Klimaschutz in Baden-Württemberg. Sie konterkariert die landespolitisch angestrebte Förderung des Fahrradverkehrs. Statt das Problem der sündhaft teuren und kostentreibenden Autostellplätze im Wohnungsbau anzugehen, stilisiert die Landesregierung ausgerechnet Fahrradparkplätze als Hemmnis für preiswerten Wohnraum heraus. So kann die notwendige Verkehrswende in den Kommunen nicht gelingen“, sagt  Pilarsky-Grosch. 



Negativer bewertet sie, dass die Anlage von Fahrradstellplätzen nun bei jedem Bauvorhaben neu zur Diskussion steht. „Zukünftig werden die kommunalen Stadtplaner und Baurechtsbehörden bei jedem Bauvorhaben mit dem Investor darüber verhandeln, wie groß der Bedarf an Fahrradstellplätzen bei jedem Bauprojekt ist. Bei der derzeitigen Personalsituation in den Behörden kann das nur schiefgehen. So wird der klimafreundliche Radverkehr ausgebremst.“

Landesbauordnung für Baden-Württemberg
in der Fassung vom 5. März 2010
§ 35 Wohnungen

(1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

(2) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

(4) Für jede Wohnung sind zwei geeignete wettergeschützte Fahrrad-Stellplätze herzustellen (notwendige Fahrrad-Stellplätze), es sei denn, diese sind nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht oder nicht in dieser Anzahl erforderlich. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen

  1. möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen
  2. Flächen zum Wäschetrocknen.

(5) Für jede Wohnung muss ein Abstellraum zur Verfügung stehen.

 

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