Umwandlungsverbot für Grünland

Binsen zeigt dies Foto zwar keine, dafür aber ein kleines Stück idyllisches Grünland im roten Abendlicht, das – wäre es eine landwirtschaftliche Fläche – seit Dezember 2011 nicht mehr hätte umbrochen werden dürfen. Die Landesregierung möchte mit diesem Grünlandumbruchverbot die Umwandlung von wertvollen Wiesen und Weiden in andere landwirtschaftliche Nutzungen wie zum Beispiel Ackerland unterbinden.

  Binsen-Weisheit (Titel des Fotos)

Innerhalb von acht Jahren sind allein in Baden-Württemberg rund 21.000 Hektar Grünland so verloren gegangen, das entspricht einer Fläche von über 29000 Fußballfeldern. Oft wurde Grünland umgebrochen, um Mais für Biogasanlagen anzubauen. Da beim Umpflügen Kohlendioxid freigesetzt wird, belastet die Umwandlung zugleich das Klima.

Foto: Naturpark Schönbuch , 470 Meter über dem Meer, 2. Oktober 2011, 16:26 Uhr

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Artikel vom 15. Januar 2012

Grünlandumbruchverbot: Wertvoller Beitrag zum Klima- und Artenschutz

Seit Dezember 2011 ist in Baden-Württemberg das „Grünlandumbruchverbot“ in Kraft. Es soll verhindern, dass wertvolle Wiesen und Weiden in Ackerflächen umgewandelt werden. Was es mit dem Grünlandumbruchverbot auf sich hat, warum die Landesregierung dieses Umbruchverbot auf den Weg gebracht hat und wie es sich zum Beispiel auf die Energiewende auswirkt, erfahren Sie hier.

 

1. Was bedeutet das Verbot überhaupt?

 

Die Umwandlung von wertvollem Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen wie zum Beispiel Ackerland aber auch Dauerkulturen wird durch das Verbot weitgehend unterbunden.

 

2. Warum ist das Verbot wichtig?

 

In Baden-Württemberg hat Grünland eine lange Tradition. Unsere Wiesen und Weiden gehören zu den artenreichsten Kulturlandschaften in Europa. Innerhalb von acht Jahren sind aber allein in Baden-Württemberg rund 21.000 Hektar Grünland verloren gegangen, das entspricht einer Fläche von über 29.000 Fußballfeldern. In vielen Landkreisen wurde Grünland umgebrochen, um Mais für Biogasanlagen anzubauen. Da beim Umpflügen Kohlendioxid freigesetzt wird, belastet die Umwandlung zugleich das Klima – bereits ein Hektar nicht umgebrochenes Grünland vermeidet jährlich rund zehn Tonnen Kohlendioxid. Das Dauergrünlandumwandlungsverbot dient damit dem Klimaschutz und unterstützt zugleich die Ziele des Arten-, Boden- und Gewässerschutzes, da viele bedrohte Arten ihren Lebensraum behalten können.

 

3. Wirkt sich das Grünlandumbruchverbot auf die Energiewende aus?

 

Das Grünlandumbruchverbot wird die Energiewende nicht spürbar beeinflussen. Zwar wird Biogas – welches ein wichtiger Pfad der Bioenergienutzung darstellt – derzeit noch überwiegend aus Mais gewonnen. Allerdings werden in Baden-Württemberg in landwirtschaftlichen Biogasanlagen bereits heute knapp 700.000 Tonnen Grassilage eingesetzt. Umgerechnet werden damit rund 27.500 Hektar Grünlandfläche zu Biogas verwertet.

 

4. Welche Position bezieht die EU zum Grünland?

 

Aufgrund der positiven Auswirkungen auf das Klima und auf die Umwelt gibt es auch EU-Vorgaben zum Erhalt von Grünland. Das heißt, die Mitgliedsstaaten sind laut EU-Recht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wenn zu viel Grünland umgebrochen wird. Allerdings setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn der Grünlandanteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche um fünf Prozent im Landesdurchschnitt zurückgegangen ist. Diese Schwelle hat Baden-Württemberg noch nicht überschritten. Zwar gibt es Landkreise wie Ravensburg oder Biberach, in denen intensive Tierhaltung und Flächenkonkurrenz durch Biogasanlagen zusammentreffen und schon über acht Prozent der Grünlandflächen umgebrochen wurden. Dies gleichen jedoch andere Landesteile, in denen wenig Grünland umgebrochen wird, wieder aus. Die so genannte Cross Compliance Regelung setzt in Baden-Württemberg landesweit daher noch nicht ein. Eine Lex Biberach oder Lex Ravensburg kann das Land aber nicht erlassen.

 

5. Von dieser „Cross Compliance-Regelung“ ist häufig die Rede – was bedeutet das genau?

 

Mit Cross Compliance ist gemeint, dass EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen im Umweltschutz, bei der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, bei der Tiergesundheit und im Tierschutz gebunden sind. Die Idee dahinter ist folgende: Die EU unterstützt Landwirte mit Agrarmitteln, weil sie einen Dienst für die Gesellschaft erbringen, der über den Markt allein nicht entlohnt wird. Für die Gewährung dieser Gelder bestehen aber bestimmte Verpflichtungen. Das Grünlandumbruchverbot gehört zu diesen Cross-Compliance Verpflichtungen: das heißt Sobald die fünf Prozent Schwelle erreicht ist, sind diese Vorgaben für alle Landwirte, die Agrarumweltmaßnahmen oder Direktzahlungen erhalten, verbindlich.

 

6. Welche Reaktionen hat das Verbot bei den Verbänden ausgelöst?

 

Der Landesnaturschutzverband bezeichnete das Verbot als „Meilenstein hin zu einer naturverträglichen Landwirtschaft“. Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) sprach von einem „mutigen und wichtigen Schritt zum Erhalt der Wiesen und Weiden, die für die Artenvielfalt, für den Klimaschutz für die Bildung von sauberem Grundwasser und nicht zuletzt für Erholung und Tourismus so wichtig sind“. Die Reaktion der Landwirtschaftsvertreter fiel hingegen differenzierter aus. Es gibt Landwirte und einige Verbände, die das Verbot aufgrund der explodierenden Pachtpreise ausdrücklich begrüßen. Der Landesbauernverband und der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband hingegen lehnen das Verbot als ungerechtfertigten Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit ab.

 

7. Wie steht das Ministerium zu diesem Vorwurf?

 

Die Landwirte erfüllen als Bewahrer der Kulturlandschaft eine herausragende gesellschaftliche Funktion. Sie leisten wichtige Beiträge zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, zur Reinhaltung der Luft und des Grundwassers und des Oberflächengewässers sowie zur Klimaverbesserung. Die Agrarpolitik des Landes Baden-Württemberg und der Europäischen Union unterstützt daher die Landwirtschaft durch Förderprogramme wie den MEKA. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Landwirte eine besondere Verantwortung gegenüber unserer Natur haben. Diese Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist sogar im Grundgesetz verankert. Für dieses Prinzip gibt es auch in der Landwirtschaft viele Anwendungsbeispiele, wie zum Beispiele Einschränkungen beim Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken. Grünland soll aber nicht gegen, sondern mit den Landwirten erhalten werden. In begründeten Einzelfällen gibt es daher auch Ausnahmen vom generellen Umbruchverbot.

 

8. Gilt dieses Verbot nun für immer?

 

Das Dauergrünlandumwandlungsverbot ist bis Ende 2015 befristet, um die dann gesammelten Erfahrungen im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz anzupassen und fortzuschreiben.

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Meldung vom 30. Juni 2011

„Umbruchverbot“ für Grünland ab 1. Juli 2011

„In Baden-Württemberg hat die Grünlandbewirtschaftung eine lange Tradition und unsere Wiesen und Weiden gehören zu den artenreichsten Kulturlandschaften in Europa. Die Landesregierung wird dieses wertvolle Kulturgut schützen und beabsichtigt, ab dem 1. Juli 2011 ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland einzuführen“, sagte der baden-württembergische Minister
für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Alexander Bonde, am Donnerstag (30. Juni 2011) in Stuttgart. Etwa die Hälfte der rund 3 900 in Deutschland vorkommenden Pflanzenarten hätte ihre Heimat in grünlandähnlichen Gebieten. Bei den geschützten Arten sei der Anteil sogar noch höher. Seit dem Jahr 2003 seien in Baden-Württemberg über 20 000 Hektar Dauergrünland verloren gegangen. Der überwiegende Teil sei in Ackerland umgewandelt worden. Der Grünlandanteil in Baden-Württemberg belaufe sich insgesamt auf 545 000 Hektar. Mit der geplanten Regelung setzt die Landesregierung einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.

„Dauergrünland ist eine der klima- und wasserschutzfreundlichsten Landnutzungs-formen überhaupt. Ein Hektar geschütztes Dauergrünland bietet nach Expertenmeinung ein jährliches Einsparpotenzial von rund zehn Tonnen Kohlendioxid“, erklärte der Minister. Das Umbruchverbot diene somit direkt dem Erhalt der natürlichen Ressourcen.

Die Regelung soll ab dem 1. Juli 2011 wirksam sein. Dauergrünland, das zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes umgewandelt wird, wird wieder hergestellt werden müssen. Damit sollen sogenannte „Last-Minute-Umbrüche“ durch einzelne Landwirte vermieden werden. In begründeten Einzelfällen wird es Ausnahmen vom generellen Umbruchverbot geben. Außerdem ist eine Genehmigungspflicht für die Entwässerung von Dauergrünland vorgesehen.

„Das generelle Umbruchverbot ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer ‚grüneren‘ Landwirtschaft im Südwesten. Es ist ein klares Bekenntnis Baden-Württembergs zugunsten einer nachhaltigen Landbewirtschaftung“, erklärte der Agrarminister.

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