Warum eine Mantelverordnung

Regeln der BiosphäreUNESCO-KriterienModellzonen einer Biosphäre |

So regelt das Land die Biosphäre Schwäbische Alb

Was verbirgt sich unter dem Mantel der Verordnung?

30.1.2007: Der Entwurf der Mantelverordnung – man könnte sie auch als Bewerbungsschreiben für die UNESCO-Anerkennung bezeichnen – für das zukünftige Biosphärengebietes ist so weit wie möglich gefasst. Alle bisher bestehenden Regelungen wie FFH- oder Vogelschutzrichtlinien werden integriert und nicht weiter verschärft werden.

In diesem Regelwerk ist die Gebietsabgrenzung festgehalten, naturräumliche Besonderheiten aufgelistet sowie Verhaltensregeln für Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone erläutert. Ebenso wichtig: Die Veränderungsmöglichkeiten der Gebietskulisse. Denn „Die Türe ist nicht zugeschlagen“ betont Regierungspräsident Hermann Strampfer, die Grenzen nicht starr sondern variabel.

Diese Mantelverordnung muss dann zunächst vom nationalen MAB-Komitee (Man at Biosphere) abgesegnet werden, dann vom internationalen Komitee und zum Schluss von der UNESCO Vollversammlung. Laut Aussage von Ministerialdirektor Max Munding wird der Inhalt der Verordnung mit das wichtigste Kriterium zur Ernennung sein.

Hier tun sich noch einige Streitfragen auf. So fordert Gerhard Walker vom
Schwäbischen Albverein, dass in den Kernzonen nicht nur wichtige
Wanderwege sondern alle bestehenden Wege erhalten bleiben sollen. Laut
UNESCO ist jedoch „Natur pur“ und gar kein Wanderweg erwünscht.

Fraglich ist auch noch, wie die Pflegezone behandelt werden solle. Bislang sind in ihr bereits bestehende FFH- und Vogelschutzgebiete sowie Gebiete mit anderem Schutzstatus enthalten. Auf dieser Basis konnten auch die landwirtschaftlichen Verbände ihr Einverständnis
erteilen. Nach den Vorschriften der UNESCO sollten die Pflegezonen
einen Status wie Naturschutzgebiete erhalten.

Dr. Wolf Hammann vom Regierungspräsidium Tübingen wie auch Regierungspräsident Hermann Strampfer sind sehr zuversichtlich, dass sie in der Diskussion die besonderen Anliegen der teilnehmenden Kommunen und Verbände dem MAB-Komitee einleuchtend darlegen können. Mit einer Ernennung zum Biosphärengebiet kann im Idealfall 2008/2009 gerechnet werden.

Die aktuelle Mantelverordnung in ihrer vollen Länge können Sie hier nachlesen.


Regeln der BiosphäreUNESCO-KriterienModellzonen einer Biosphäre |

UNESCO- Kriterienkatalog

Strukturelle Kriterien

Repräsentativität
(1) Das Biosphärenreservat muß Ökosystemkomplexe aufweisen, die von den Biosphärenre-
servaten in Deutschland bislang nicht ausreichend repräsentiert werden.
Flächengröße
(2) Das Biosphärenreservat soll in der Regel mindestens 30.000 ha umfassen und nicht größer als 150.000 ha sein. Länderübergreifende Biosphärenreservate dürfen diese Gesamtfläche bei entsprechender Betreuung überschreiten.
Zonierung
(3) Das Biosphärenreservat muß in Kern-, Pflege- und Entwicklungszone gegliedert sein.
(4) Die Kernzone muß mindestens 3 % der Gesamtfläche einnehmen.
(5) Die Pflegezone soll mindestens 10 % der Gesamtfläche einnehmen.
(6) Kernzone und Pflegezone sollen zusammen mindestens 20 % der Gesamtfläche betragen. Die Kernzone soll von der Pflegezone umgeben sein.
(7) Die Entwicklungszone soll mindestens 50 % der Gesamtfläche einnehmen; in marinen
Gebieten gilt dies für die Landfläche.
Rechtliche Sicherung
(8) Schutzzweck und Ziele für Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates als Ganzes und in den einzelnen Zonen sind durch Rechtsverordnung oder durch Programme und Pläne der Landes- und Regionalplanung sowie die Bauleit -und Landschaftsplanung zu sichern. Insgesamt muß der überwiegende Teil der Fläche rechtlich geschützt sein. Bereits ausgewiesene Schutzgebiete dürfen in ihrem Schutzstatus nicht verschlechtert werden.
(9) Die Kernzone muß als Nationalpark oder Naturschutzgebiet rechtlich geschützt sein.
(10) Die Pflegezone soll als Nationalpark oder Naturschutzgebiet rechtlich geschützt sein. Soweit dies noch nicht erreicht ist, ist eine entsprechende UnterschutzsteIlung anzustreben.
(11) Schutzwürdige Bereiche in der Entwicklungszone sind durch Schutzgebietsausweisungen und die Instrumente der Bauleit- und Landschaftsplanung rechtlich zu sichern.
Verwaltung und Organisation
(12) Eine leistungsfähige Verwaltung des Biosphärenreservates muß vorhanden sein bzw.
innerhalb von drei Jahren aufgebaut werden. Sie muß mit Fach- und Verwaltungspersonal und Sachmitteln für die von ihr zu erfüllenden Aufgaben angemessen ausgestattet werden. Der Antrag muß eine Zusage zur Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen enthalten.
(13) Die Verwaltung des Biosphärenreservates ist der Höheren bzw. Oberen oder der Obersten Naturschutzbehörde zuzuordnen. Die Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung und anderer bestehender Verwaltungen und sonstiger Träger sind zu klären und arbeitsteilig abzustimmen.
(14) Die hauptamtliche Gebietsbetreuung ist sicherzustellen.
(15) Die ansässige Bevölkerung ist in die Gestaltung des Biosphärenreservates als ihrem Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum einzubeziehen. Geeignete Formen der Bürgerbeteiligung sind nachzuweisen.
(16) Für teilweise oder vollständig delegierbare Aufgaben sind geeignete Strukturen und Organisationsformen zu entwickeln, die gemeinnützig oder privatwirtschaftlich ausgerichtet sind
Planung
(17) Innerhalb von drei Jahren nach Anerkennung des Biosphärenreservates durch die UNESCO muß ein abgestimmtes Rahmenkonzept erstellt werden. Der Antrag muß eine Zusage zur Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen enthalten.
(18) Pflege- und Entwicklungspläne, zumindest für besonders schutz- bzw. pflegebedürftige Bereiche der Pflege- und der Entwicklungszone, sollen innerhalb von fünf Jahren auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes erarbeitet werden.
(19) Die Ziele des Biosphärenreservates bzw. das Rahmenkonzept sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Landes- und Regionalplanung integriert sowie in der Landschafts- und Bauleitplanung umgesetzt werden.
(20) Die Ziele zu Schutz, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates sollen bei der Fortschreibung anderer Fachplanungen berücksichtigt werden.
Funktionale Kriterien
Nachhaltige Nutzung und Entwicklung
(21) Gestützt auf die regionalen und interregionalen Voraussetzungen und Möglichkeiten sind in allen Wirtschaftsbereichen nachhaltige Nutzungen und die tragfähige Entwicklung des Biosphärenreservates und seiner umgebenden Region zu fördern. Administrative, planerische und finanzielle Maßnahmen sind aufzuzeigen und zu benennen. (22) Im primären Wirtschaftssektor sind dauerhaft-umweltgerechte Landnutzungsweisen zu entwickeln. Die Landnutzung hat insbesondere die Zonierung des Biosphärenreservates zu berücksichtigen.
(23) Im sekundären Wirtschaftssektor (Handwerk, Industrie) sind insbesondere Energieverbrauch, Rohstoffeinsatz und Abfallwirtschaft am Leitbild einer dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung zu orientieren.
(24) Der tertiäre Wirtschaftssektor (Dienstleistungen u. a. in Handel, Transportwesen und
Fremdenverkehr) soll dem Leitbild einer dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung folgen.
Naturhaushalt und Landschaftspflege
(25) Ziele, Konzepte und Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Ökosystemen und Ökosystemkomplexen sowie zur Regeneration beeinträchtigter Bereiche sind darzulegen bzw. durchzuführen.
(26) Lebensgemeinschaften der Pflanzen und Tiere sind mit ihren Standortverhältnissen unter Berücksichtigung von Arten und Biotopen der Roten Listen zu erfassen. Maßnahmen zur Bewahrung naturraumtypischer Arten und zur Entwicklung von Lebensräumen sind darzulegen und durchzuführen.
(27) Bei Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen regionale Leitbilder, Umweltqualitätsziele und -standards angemessen berücksich Biodiversität
(28) Wichtige Vorkommen pflanzen- und tiergenetischer Ressourcen sind zu benennen und zu beschreiben; geeignete Maßnahmen zu ihrer Erhaltung am Ort ihres Vorkommens sind zu
konzipieren und durchzuführen.
Forschung
(29) Im Biosphärenreservat ist angewandte, umsetzungsorientierte Forschung durchzuführen. Das Biosphärenreservat muß die Datenbasis für die Forschung auf der Grundlage des Ökosystemtypenschlüssels der AG CIR (1995) vorgeben. Schwerpunkte und Finanzierung der Forschungsmaßnahmen sind im Antrag auf Anerkennung und im Rahmenkonzept nachzuweisen.
(30) Die für das Biosphärenreservat relevante Forschung Dritter soll durch die Verwaltung des
Biosphärenreservates koordiniert, abgestimmt und dokumentiert werden.
Ökologische Umweltbeobachtung
(31) Die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen zur Durchführung der Ökologischen Umweltbeobachtung im Biosphärenreservat sind nachzuweisen. (32) Die Ökologische Umweltbeobachtung im Biosphärenreservat ist mit dem Gesamtansatz der
Umweltbeobachtung in den Biosphärenreservaten in Deutschland, den Programmen und Konzepten der EU, des Bundes und der Länder zur Umweltbeobachtung sowie mit den bestehenden Routinemessprogrammen des Bundes und der Länder abzustimmen.
(33) Die Verwaltung des Biosphärenreservates muß die im Rahmen des MAB- Programms zu
erhebenden Daten für den Aufbau und den Betrieb nationaler und internationaler Monitoring-
systeme den vom Bund und den Ländern zu benennenden Einrichtungen unentgeltlich zur
Verfügung stellen.
Umweltbildung
(34) Inhalte der Umweltbildung sind im Rahmenkonzept unter Berücksichtigung der spezifische Strukturen des Biosphärenreservates auszuarbeiten und im Biosphärenreservat umzusetzen. Maßnahmen zur Umweltbildung sind als eine der zentralen Aufgaben der Verwaltung bereits im Antrag nachzuweisen.
(35) Jedes Biosphärenreservat muß über mindestens ein Informationszentrum verfügen, das hauptamtlich und ganzjährig betreut wird. Das Informationszentrum soll durch dezentrale Informationsstellen ergänzt werden.
(36) Mit bestehenden Institutionen und Bildungsträgern ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben.
Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

(37) Das Biosphärenreservat muß auf der Grundlage eines Konzeptes zielorientierte Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(38) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eines Biosphärenreservates sind neben Verbrauchern insbesondere Erzeuger und Hersteller von Produkten für eine wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Entwicklung zu gewinnen.
(39) Zur Förderung der Kommunikation der Nutzer und zum Interessensausgleich sollen Berater („Mediatoren“) eingesetzt werden.

Quelle:
Bundesamt für Naturschutz, Geschäftsstelle des Deutschen Nationalkomitee für das
UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre (MAB)“, 1996: Kriterien für Anerkennung
und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland, S. 7-10


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Zonierung der Biosphärengebiete

Kernzone
Die Kernzone (core area) dient dem Schutz der Natur, dem Erhalt der genetischen Ressourcen, der Tier- und Pflanzenarten, der Landschaften und der Ökosysteme; für die Forschung ist sie die Referenzfläche. Kernzonen haben einen strengen Schutzstatus. Die menschliche Einflussnahme ist hier so gering wie möglich gehalten. Das Betreten ist in der Regel nur zum Zwecke der Forschung, des Monitorings oder der Bildung zulässig (Erfüllung der Schutz- und Logistikfunktion). Die Größe der Kernzone sollte mindestens 3 % der Gesamtfläche des Biosphärenreservates betragen.
Pufferzone / Pflegezone
Die Pufferzone (buffer zone) umgibt die Kernzone und dient der Erhaltung und Pflege von Ökosystemen, die durch Nutzung entstanden oder beeinflusst sind. Ziel ist vor allem, extensiv genutzte Kulturlandschaften zu erhalten, die ein breites Spektrum verschiedener Lebensräume für eine Vielzahl naturraumtypischer Tier- und Pflanzenarten umfassen. Pflege- und Kernzone zusammen sollen mindestens 20 % der Gesamtfläche des Biosphärenreservats betragen.
Entwicklungszone
Die Entwicklungszone (transition area) umgibt die Pflegezone und dient der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. Alle Nutzungs- und Wirtschaftsformen werden umwelt-, natur- und sozialverträglich praktiziert. Auch in der Entwicklungszone werden Forschung und Monitoring durchgeführt (Erfüllung der Entwicklungsfunktion).

Quelle: DEUTSCHES NATIONALKOMITEE FÜR DAS UNESCO-PROGRAMM MAB (1996)

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